Ausgangspunkt des jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16, entschiedenen Rechtsstreits ist die gesetzliche Regelung in § 14 II 2 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig ist, vorausgesetzt, dass mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dieses Vorbeschäftigungsverbot war Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen, wobei insbesondere das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Gegensatz zum BAG die Auffassung vertreten hatte, dass die klare gesetzliche Formulierung es zwingend nach sich zieht, dass grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei einem Arbeitgeber dazu führt, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist. Das BAG legte die gesetzliche Regelung dahingehend aus, dass eine sachgrundlose Befristung nur dann unzulässig sei, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als 3 Jahre zurückliege.
Dieser Rechtsfassung hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 06.06.2018 widersprochen und ausgeführt, dass das BAG mit der gewählten 3-Jahresgrenze das Gesetzt in nicht vertretbarer Weise ausgelegt habe.
In der Folge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat nun das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung korrigiert und entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn bereits vor 8 Jahren ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von 1,5 Jahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hatte. Allerdings hat das BAG in dieser Entscheidung mögliche Einschränkungen und Grenzen dort gesehen, wo das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sein könne, wenn beispielsweise eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anderes geartet gewesen oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Im konkreten Fall ging das BAG davon aus, dass es nicht unzumutbar sei, die Vorbeschäftigung hier zu berücksichtigen und demnach eine sachgrundlose Befristung nicht zu ermöglichen.
In der Zukunft wird es spannend sein, wo die Rechtsprechung die Grenzen der Zumutbarkeit/Zumutbarkeit setzt und auslotet. Am sinnvollsten wäre es jedoch, wenn der Gesetzgeber hierfür eine für die Praxis brauchbare Regelung finden würde.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.