Steuerberatung
Die Steuerberatung ist eine besondere Form der Rechtsberatung, bei der natürliche und juristische Personen, die der Steuerpflicht unterliegen, Hilfeleistungen in Steuersachen erhalten. Wer zur Steuerberatung befugt ist, ist im Steuerberatungsgesetz geregelt: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Sämtliche Steuern haben gemeinsam, dass diese ohne eine bestimmte Gegenleistung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens erhoben werden. Es ist deshalb das gute Recht von jedem Steuerpflichtigem, seine Verhältnisse steueroptimiert, also mit der bestmöglichen Steuerersparnis im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu gestalten. Hier sind kompetente Berater gefragt, die mit der Materie vertraut sind und interdisziplinär also fachübergreifend beraten.
Die Mitarbeiter unserer Steuerabteilung sind ausschließlich Steuerfachkräfte wie Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte. Geleitet wird die Steuerabteilung durch Herrn Klaus Makowe, Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht.
Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit bilden die folgenden Bereiche, zu denen wir regelmäßig unter der Rubrik Rechtstipps informative und anschauliche Rechtsbeiträge und Hilfestellungen veröffentlichen.
Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
Steuererklärungen sind in der Regel jährlich beim Finanzamt einzureichen. Die Steuererklärung ist die Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden über alle steuerlich relevanten Sachverhalte, z.B. die Angabe zu den erzielten Einkünften im vergangenen Jahr. Auf dieser Grundlage setzt die Behörde sodann die zu entrichtende Steuer fest.
Mit einem erfahrenen Team in der Steuerabteilung erstellen wir Ihre Steuererklärungen, zum Beispiel für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer. Eine ständige Fortbildung der Mitarbeiter gewährleistet Aktualität auf dem neusten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Steuerabteilung beantwortet gerne auch die laufenden Fragen der Mandanten.
Unser Mandantenkreis besteht aus Privatpersonen, Handwerksbetrieben sowie mittelständischen auch international tätigen Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen, für die die jeweiligen Steuererklärungen sowie die Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen erstellt werden.
Finanz- und Lohnbuchführung
Immer auf dem Laufenden: Unsere Steuerabteilung ist Ihnen gerne auch behilflich in organisatorischen Fragen wie z.B. eine geordnete Belegablage und Fragen rund um die Belegführung. Die geordnete Belegablage und Aufbewahrung ist die Grundlage für die Buchführung, nämlich der systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle mittels eines elektronischen Buchführungssystems. Wir arbeiten mit dem System DATEV.
Sie erhalten von uns je nach Erfassungszeitraum, z.B. monatlich, oder vierteljährlich eine betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste, so dass Sie über Ihre aktuellen Zahlen im Bilde sind.
Die jeweils fällig werdende Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln wir für Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt.
Die laufendenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter sowie die laufend fällig werdenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmeldungen werden von unserer Steuerabteilung erstellt und die Meldungen an die Steuer- und Sozialversicherungsträger elektronisch übermittelt.
Sie erhalten von uns die Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter, die Grundlage für die laufenden Lohn- und Gehaltszahlungen sind.
Durch ständige Fortbildungsmaßnahmen hält sich unser Team auf dem gesetzlich neuesten Stand. Das von uns verwendete System DATEV wird laufend gepflegt und aktualisiert, sodass in den Lohnabrechnungen die aktuelle Rechtslage berücksichtigt wird.
Begleitung der Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen
Auf Prüfungen durch die Finanzämter und Sozialversicherungsträger sind unsere Mandanten aufgrund der sorgfältigen Arbeit durch unser Büro gut vorbereitet.
Erforderlich ist jedoch auch die Bereitschaft zur Mitarbeit der Mandanten. Soweit möglich, finden die Prüfungen bei uns im Büro statt, sodass laufende Fragen schnell geklärt werden können.
Die Prüfungsschwerpunkte haben sich in letzter Zeit erheblich gewandelt. Während früher die Belegprüfung ein Schwerpunkt bildete, werden in aktuellen Prüfungen die elektronischen Daten der Mandanten durch die Prüfersoftware IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) analysiert und ausgewertet. In diesem Fall bilden insbesondere Auffälligkeiten den Schwerpunkt der Prüfung.
Ebenso sind Klassiker wie das Fahrtenbuch und die Angemessenheit von Geschäftsführergehälter ein Thema in der Betriebsprüfung.
Hinzugekommen sind auch Sonderprüfungen wie die Umsatzsteuernachschau und die Kassennachschau. Die Finanzämter haben in diesen Fällen die Möglichkeit ohne vorherige Prüfungsanordnung umsatzsteuerliche Sachverhalte oder die Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Registrierkassen zu überprüfen.
Umfangreicher werden die Prüfungen bei Mandanten mit Auslandssachverhalten. Schwerpunkt der Prüfungen ist in diesen Fällen insbesondere die Umsatzsteuer und die Verrechnungspreise zwischen verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen.
Im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen ist immer wieder ein Thema der sogenannte Phantomlohn. Während im Rahmen der Lohnsteuer für die Entstehung der Lohnsteuer die Zahlung an den Arbeitnehmer maßgeblich ist, entstehen die Sozialversicherungsbeiträge bereits mit dem Anspruch. Differenzen zwischen den Auszahlungsbeträgen und Anspruch entstehen zum Bespiel bei Tarifverträgen, falls der Arbeitgeber tarifvertragliche Sondervergütungen nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Ebenso können Differenzen entstehen, soweit Lohnzahlungen unter Missachtung des Mindestlohnes ausbezahlt werden. Auf diese Differenzbeträge werden Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Im Falle von Verstößen gegen lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung muss auch mit einem Strafverfahren gerechnet werden.
Internationales Steuerecht
Mandaten mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen haben einen hohen Beratungsbedarf, weil nicht nur innerstaatliches Recht, sondern auch internationales Recht, wie z.B. Verordnungen der europäischen Union und Doppelbesteuerungsabkommen zur Beurteilung von steuerrechtlichen Sachverhalten, zu berücksichtigen ist.
Häufige Themen sind Sachverhalte zur doppelten steuerrechtlichen Ansässigkeit in zwei Staaten oder zur Wegzugsbesteuerung. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen kann das Finanzamt zur Darlegung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen eine entsprechende Dokumentation anfordern, die nach besonderen Kriterien zu erstellen ist. In diesem Fall wird in der Regel im Rahmen einer Betriebsprüfung die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation verlangt, welche innerhalb von 60 Tagen vorzulegen ist. Eine Verrechnungspreisdokumentation stellt die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland dar. Schwerpunkt der Dokumentation ist die Darlegung der Angemessenheit der Preisgestaltung zwischen den verbundenen inländischen und ausländischen Unternehmen. Maßstab hierbei ist die Preisgestaltung wie unter fremden Dritten. Wird die Dokumentation nicht vorgelegt, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit die Angemessenheit der Preisgestaltung im Schätzungswege zu ermitteln. Des Weiteren kann die Finanzverwaltung Zuschläge von EUR 5.000 bis zu einer Million Euro festsetzen.
Das internationale Steuerrecht unterliegt ständiger Veränderung, die auch auf die Rechtsprechung zurückzuführen ist. Lange stand das Außensteuergesetz im Fokus, weil dieses die Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne der deutschen Finanzverwaltung überschrieben hat (treaty override). Werden Unternehmensgewinne nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zugwiesen, können diese Gewinne nach §§ 7 ff. Außensteuergesetz den inländischen Anteilseigener wieder zugerechnet werden. Das Außensteuergesetz wurde daher in der Literatur und in der Rechtsprechung zum Teil für verfassungswidrig beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit des Außensteuergesetzes bejaht. Vor den Finanzgerichten und dem Europäischen Gerichtshof sind jedoch Verfahren anhängig, die einen Verstoß des Außensteuergesetzes gegen europäische Rechtsnormen wie die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV, sowie dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz zum Gegenstand haben. Bescheide welche aufgrund der Vorschriften des Außensteuergesetzes ergangen sind, sollten offengehalten werden.
Nachfolgeregelungen
Jeder Unternehmer wird mit der Frage der Nachfolge konfrontiert. Ist die Nachfolge hinsichtlich der Person geklärt, sind zur Umsetzung der Planung des Mandanten erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen zu klären.
Um eine möglichst steuerneutrale Nachfolge zu gewährleisten, müssen im Rahmen der Gestaltung die vorgenannten Rechtsgebiete aufeinander abgestimmt werden. Unternehmertestamente, Erbverträge, die Aufnahme des Nachfolgers in das Unternehmen oder die Übergabe des Unternehmens an den Nachfolger sind hier als Beispiele zu nennen.
Nicht selten steht der Unternehmer (U) vor dem Problem, dass lediglich ein von mehreren Abkömmlingen als Nachfolger für das Unternehmen in Betracht kommt, U aber beide Abkömmlinge bedenken will.
Hierzu folgendes Beispiel: Im Vermögen von U befindet sich ein Grundstück dass er an seine ertragreiche Ein-Mann-GmbH verpachtet hat. Auf dem Grundstück befindet sich das Produktions- und Verwaltungsgebäude der GmbH. Des Weiteren verfügt U über Bankguthaben und Wertpapiere die dem Wert des Grundstücks und der GmbH entsprechen.
Im Testament regelt U, dass das verpachtete Grundstück Kind 1 und die GmbH Kind 2 erhalten soll. Das Bankguthaben und die Wertpapiere sollen geteilt werden. Als U verstirbt erhält Kind 1 das Grundstück, Kind 2 erhält die GmbH, das weitere Vermögen wird geteilt. U hat leider nicht bedacht, dass durch die Verpachtung des betrieblich genutzten Grundstücks an die GmbH eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstanden ist.
Durch die getrennt geregelte Zuweisung der betrieblichen Vermögensgegenstände wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Die Folge ist, dass die auf dem Grundstück und der GmbH liegenden stillen Reserven zu versteuern sind.
Des Weiteren war die Gestaltung erbschaftsteuerrechtlich nachteilig, so dass sich das Vermögen durch die steuerliche Belastung erheblich verringert hat. Besser wäre es gewesen, dem gedachten Unternehmensnachfolger das Grundstück und die GmbH zukommen zu lassen und dem weiteren Kind das Bankguthaben und das Wertpapierdepot.
Dieses einfache Bespiel zeigt das Erfordernis der Abstimmung von erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. In der Regel haben der Mandant und sein Berater über weit komplexere Sachverhalte zu befinden.
Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Fragestellungen
Im Laufe eines Geschäftslebens werden die Unternehmer immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Diese Umstände erfordern in der Regel Umstrukturierungen von Unternehmen sowie Änderungen von gesellschaftsrechtlichen Grundlagen wie z.B. die Gestaltung von Unternehmens- und Gesellschaftsverträgen. Steuerrechtliche Fragen müssen hierbei geklärt werden, um eine möglichst steuerneutrale Gestaltung zu gewährleisten.
Hierzu folgendes Bespiel: Der Einzelunternehmer U hat führt ein erfolgreiches IT – Unternehmen. Wegen möglicher Haftungsrisiken entschließt sich U sein Unternehmen künftig in der Rechtsform einer GmbH fortzuführen. Außer dem Kundenstamm hat U kein nennenswertes Betriebsvermögen. U gründet eine GmbH.
Nach dem Gesellschaftsvertrag ist das Stammkapital per Banküberweisung (Bareinlage) auf das Konto der GmbH zu erbringen. Nach Eintragung in das Handelsregister stellt U seine Tätigkeit als Einzelunternehmer ein und führt seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH fort. Wirtschaftlich betrachtet hat U seinen Kundenstamm der ein wesentlicher wertbildender Faktor seines Einzelunternehmens war an die GmbH übertragen. Im Tauschwege hat U für die Übertragung des Kundenstamms die GmbH Anteile erhalten (sog. „verschleierte Sachgründung“). Dieser Vorgang führt im Ergebnis zu einem Veräußerungsgeschäft des Kundenstamms an die GmbH, die U im Rahmen seines Einzelunternehmens zu versteuern und somit die stillen Reserven realisiert hat.
Der richtige Weg für eine ertragsteuerlich neutrale Gestaltung wäre nach § 20 Umwandlungssteuergesetz gewesen im Rahmen der Gründung der GmbH im Gesellschaftsvertrag eine Sacheinlage, nämlich die Einbringung des Einzelunternehmens gegen die Gewährung von neuen Anteilen zu vereinbaren. Der zivilrechtliche Weg wie das Einzelunternehmen in die GmbH einzubringen ist, wird durch § 1 Abs. III Umwandlungsgesetz geregelt.
Des Weiteren sind Einbringungen von Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft, Änderungen der Rechtsform einer Gesellschaft oder die Spaltung bzw. Realteilung einer Gesellschaft und die Übertragung von einzelnen betrieblichen Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger häufige Themen.
Hierzu folgendes Beispiel: Unternehmer U führt seit 30 Jahren erfolgreich seine GmbH und trägt sich mit dem Gedanken diese zu verkaufen. Der Interessent I möchte Abschreibungsvolumen generieren und schlägt U vor, seine GmbH vor dem Verkauf im Wege eines Formwechsels in ein Einzelunternehmen umzuwandeln. I würde steuerrechtlich keine Geschäftsanteile, sondern Wirtschaftsgüter erwerben die er abschreiben kann.
U wandelt in der Folge seine GmbH im Wege des Formwechsels in ein Einzelunternehmen um und verkauft das Einzelunternehmen an I. Im Rahmen der Gewerbesteuererklärung macht U geltend, dass die Veräußerung seines Einzelunternehmens nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
U hat nicht bedacht, dass nach § 18 Absatz 3 Umwandlungssteuergesetz ein Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt, soweit das in ein Einzelunternehmen umgewandelte Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert wird. Zudem wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG nicht auf die Einkommensteuer angerechnet. Hätte U seine Geschäftsanteile an der GmbH verkauft, oder den Zeitraum von fünf Jahren nach der Umwandlung abgewartet, wäre keine Gewerbesteuer angefallen.
Steuerstrafrecht
Die Konfrontation mit einem Steuerstrafverfahren ist eine sehr unangenehme Erfahrung. In dieser Situation begleiten wir unsere Mandanten vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Vertretung vor den Strafgerichten.
Die Aufgabe des Verteidigers besteht hier nicht nur in der Abwehr von strafprozessualen Maßnahmen. Erfahrungsgemäß müssen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgen, um die Vorwürfe der Anklagebehörde zu entkräften. Hierbei spielt auch die steuerrechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts eine wesentliche Rolle.
Zur Vermeidung eines Strafverfahrens kommt eine Selbstanzeige in Betracht. Selbstanzeige bedeutet nicht, dass man sich selbst belasten muss, sondern soll aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts die Finanzbehörde in die Lage versetzen, den fehlerhaften Steuerbescheid zu berichtigen. Deswegen ist auch öfters von einer Berichtigungserklärung die Rede.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige wurden in der jüngsten Vergangenheit verschärft. Trotz dessen sollte die Möglichkeit einer Selbstanzeige in Betracht gezogen werden.
Eine Selbstanzeige ist jedoch nicht immer möglich. Ist eine Prüfungsanordnung ergangen oder hat das Finanzamt die Tat entdeckt, ist eine wirksame Selbstanzeige in der Regel ausgeschlossen.
Vertretung vor den Finanzgerichten
Neben steuerrechtlichen Kenntnissen sind prozessuale Kenntnisse von großer Bedeutung. Für eine erfolgversprechende Klage muss der Sachverhalt in entsprechender Form aufbereitet werden und die erforderlichen Anträge müssen richtig und rechtzeitig gestellt werden um, auch möglicherweise auf ein Revisionsverfahren oder ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vorzubereiten.
Leider erstecken sich die finanzgerichtlichen Verfahren meist über einen längeren Zeitraum. Drei Jahre und mehr sind keine Seltenheit. Ein konkreter, von mir bearbeiteter Fall nahm insgesamt 15 Jahre in Anspruch. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die Klage zunächst vom Finanzgericht und auch vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde, aber bei der Verwaltungsbehörde aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Antrag auf Neubescheidung gestellt werden konnte. Dieser Antrag war erfolgreich. Hierzu musste jedoch der Weg über ein weiteres finanzgerichtliches Verfahren und über den europäischen Gerichtshof gegangen werden. Im Ergebnis sollte ein finanzgerichtliches Verfahren, soweit erforderlich, nicht gescheut werden.
Zur Vermeidung eines langwierigen Verfahrens sollte auch eine akzeptable Verständigung mit der Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren versucht werden.