Nachdem in einem ersten Beitragsteil die Grundzüge der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen sowie typische Haftungskonstellationen im Verein dargestellt wurden, soll dieser Beitrag Möglichkeiten aufzeigen, wie diese Haftung begrenzt werden kann.
Zu unterscheiden ist dabei die Haftung des einzelnen Vorstandes gegenüber dem Verein selbst sowie gegenüber Dritten, die durch das Handeln des Vorstands einen Schaden erlitten haben. Gegenüber dem Verein haftet der Vorstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was gesetzlich in § 31a BGB geregelt ist. Eine Haftungsverschärfung auf Fälle der einfachen Fahrlässigkeit kann auch nicht durch eine entsprechende Regelung in der Satzung erzielt werden.
Im Falle der sog. Außenhaftung gegenüber Dritten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Ausschluss der persönlichen Haftung von Vorständen gegenüber außenstehenden Dritten nicht durch eine entsprechende Regelung in der Satzung bewirkt werden kann. Die Vereinssatzung regelt allein das Innenleben des Vereins und kann daher keine Wirkung im Außenverhältnis entfalten. Auch wenn eine Vereinssatzung also ausdrücklich regelt, dass für Schäden von Dritten nur der Verein und gerade nicht die Vereinsvorstände persönlich haften, kann der geschädigte Dritte das einzelne Vorstandsmitglieder in Regress nehmen.
Möglich ist jedoch eine Haftungsbeschränkung durch das sog. Ressortprinzip. Dies besagt, dass jedes Vorstandsmitglied nur für dasjenige Aufgabengebiet haftet, für das er innerhalb des Vorstandes zuständig ist. Tritt bei einem außenstehenden Dritten ein Schaden ein und nimmt er den Gesamtvorstand in Regress, so können sich die nicht zuständigen Vorstandsmitglieder ggf. auf die Verantwortlichkeit des zuständigen Vorstandes berufen. Da dies jedoch eine Abkehr vom grundsätzlichen Prinzip der Allzuständigkeit aller Vorstandsmitglieder bedeutet, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen.
Zunächst sollte in der Vereinssatzung die Ressortverteilung klar und eindeutig festgehalten sein. Zudem sollten die einzelnen Ressorts möglichst präzise bezeichnet und eine Aufgabenfestlegung der einzelnen Sachgebiete vereinbart werden. Weiterhin obliegen allen Vorstandsmitgliedern generelle gegenseitige Überwachungspflichten. Es ist also nicht damit getan, die Ressortverteilung schlicht zu vereinbaren. Vielmehr muss z.B. durch regelmäßig abgehaltene Vorstandssitzungen, in denen jedes Vorstandsmitglied aus seinem Ressort berichtet, den Überwachungspflichten nachgekommen werden.
Wenn sich dabei Verdachtsmomente ergeben, die auf Unregelmäßigkeiten in einem Ressort hinweisen, so ist die generelle Überwachungspflicht in eine intensivere Kontrollpflicht auszuweiten, die sogar bis zu einer Übernahme der Ressortaufgaben durch den gesamten Vorstand reichen kann. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten wurden, kommt eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten der anderen Vorstandsmitglieder überhaupt in Betracht.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M..