Eine interessante Entscheidung fällte das Bundesgericht des Deutschen Handballbundes. Die dabei aufgestellten Rechtsgrundsätze können sich m. E. auch auf Auskünfte eines anderen Sportverbandes, z. B. eines Fußballverbandes übertragen lassen. Im konkreten Fall ging es um die Spielberechtigung eines Spielers, der im vorangegangenen Meisterschaftsspiel ausgeschlossen wurde und eine blaue Karte erhalten hatte. Vor dem nächsten Meisterschaftsspiel hatte der Verein, für den der Spieler tätig war, bei der Spielleitung des Verbandes wegen der Spielberechtigung dieses Spielers nachgefragt. Der Verein erhielt die – falsche – Auskunft, dass der Spieler einsatzberechtigt sei, da es zu einem formellen Fehler durch den Schiedsrichter gekommen sei. Der Spieler trat an. Im Nachhinein wurde das Spiel als für den Verein des Spielers verloren gewertet, da – so der Verband – aufgrund zwingender Vorgaben der Spieler gesperrt war. Daran sollte auch die falsche Auskunft durch den Verband nichts ändern.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass sich Vereine grundsätzlich auf die Auskünfte und die Handhabungen der zuständigen spielleitenden Stelle verlassen können. Wenn der Verein zuvor alles ihm Mögliche zur Klärung einer Streitfrage getan hat, genießt der Verein Gutglaubenschutz. Das Gericht betont, dass für den Gutglaubenschutz Voraussetzung ist, dass es die exakt für die Beurteilung dieser Frage zuständige Stelle war, die die Auskunft gab. Außerdem scheidet ein Gutglaubenschutz regelmäßig dann aus, wenn zu der umstrittenen Frage, die dem Verband gestellt wurde, bereits eine im Ergebnis abweichende höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, welche auch veröffentlicht worden ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Vereine zunächst selbst sehr sorgfältig die Frage der Spielberechtigung prüfen müssen, sich dabei unter Umständen auch externer Hilfe bedienen müssen. Gibt es jedoch zu der streitigen Frage keine höchstrichterliche Entscheidung, kann ausnahmsweise auf Auskünfte des zuständigen Organs bei einem Verband vertraut werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.