Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit dem Fall einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims auseinander zu setzen, die während des Toilettengangs gestürzt und dabei eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten hatte. Die klagende Krankenkasse verlangte unter Hinweis darauf, dass die Patientin dauerhaft hätte beaufsichtigt werden müssen, Ersatz für die von ihr erbrachten Krankenversicherungsleistungen. Beklagte war die Trägerin des Pflegeheims.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines pflegefachlichen Sachver- ständigengutachtens die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen.
Grundsätzlich sei das Pflegeheim verpflichtet, so das Oberlandesgericht, seine Bewohner nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Die Sicherungsmaß- nahmen richten sich jedoch danach, ob und inwieweit ein Sturzrisiko abzusehen ist. Dabei ist das Sturzrisiko mit dem Schutz der Intimsphäre, die auch bei
Erkrankten zu beachten ist, abzuwägen.
Eine lückenlose Überwachung wäre nur zu fordern gewesen, wenn sich Anhalts- punkte für eine Sturzgefahr gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Dies sei vor dem streitgegenständlichen Sturz nicht der Fall gewesen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.