von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zugewinn
Familienrecht
Tätigkeitsbereiche & Rechtsanwälte
Familienrecht
Ehescheidung
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Vermögensauseinandersetzung
Immobilien
Ehegattenunterhalt
Unterhalt lediger Mütter & Väter
Kindesunterhalt
Sorgerecht & Umgang
Eheverträge & Vereinbarungen
Zuweisung der Ehewohnung
Haushaltsgegenstände
Internationales Familienrecht
Die Kosten in Familiensachen
Rechtsanwalt Günter Nann
Rechtsanwältin Barbara Kornmeier
Rechtsanwalt Philipp Nann
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Familie, Verwandtschaft und Lebenspartnerschaft miteinander verbundenen natürlichen Personen.
Wir haben uns darauf fokussiert, familienrechtliche Angelegenheiten vollumfänglich – von A bis Z – zu erfassen, professionell und diskret zu bearbeiten und systematisch einer interessengerechten, einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung zuzuführen.
Dabei legen wir besonders großen Wert auf ein individualisiertes und transparentes Mandatsverhältnis, das auf eine sachliche und effiziente Konfliktvermeidung gerichtet ist.
Als Anwälte im Familienrecht verstehen wir es, Einfühlungsvermögen, Effizienz und Erfahrung situativ und gewinnbringend zu kombinieren und für Sie einzusetzen.
Familienrechtliche Mandate haben meist die Ehescheidung einschließlich des Versorgungsausgleichs, den Zugewinn und die Vermögensauseinandersetzung, den Unterhalt, das Kindschaftsrecht sowie Eheverträge bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen zum Gegenstand. Nicht selten werden zudem Fragen der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung der Haushaltsgegenstände oder des Internationalen Familienrechts aufgeworfen.
Unsere Mandatsbearbeitung im Familienrecht zeichnet sich dadurch aus, dass wir auch über den Tellerrand des Familienrechts hinausschauen und beispielsweise erb-, steuer-, sozial- und mietrechtliche Aspekte berücksichtigen.
Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit bilden die folgenden Bereiche des Familienrechts, zu denen wir regelmäßig unter der Rubrik Rechtstipps informative und anschauliche Rechtsbeiträge und Hilfestellungen veröffentlichen sowie aktuelle Rechtsprechung darstellen.
Auch haben wir für Sie einen Beitrag zu den Kosten in Familiensachen erstellt.
Ehescheidung
Im Jahr 2016 ließen sich laut Statistischem Bundesamt in Deutschland insgesamt 162.397 Ehepaare scheiden. Dies entspricht einer Scheidungsrate von 39,6 Prozent. Grundsätzlich kann das Ehescheidungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Ihre familienrechtliche Angelegenheit umfassend, transparent und effizient zu klären. Hierbei legen wir großen Wert darauf, einvernehmliche, dauerhafte Lösungen herbeizuführen.
In unserem gemeinsamen Erstgespräch konzentrieren wir uns darauf, Ihre familiäre Situation individuell zu erfassen und unter rechtlichen, wirtschaftlichen sowie persönlichen Gesichtspunkten zu analysieren.
Weisungsgemäß reichen wir für Sie den Ehescheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht, etwa in Freiburg, Emmendingen, Lörrach oder Offenburg, ein und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich während der gesamten Dauer des Ehescheidungsverfahrens. Hierzu gehört, dass wir Sie auf Ihre persönliche Anhörung vor Gericht vorbereiten und uns Ihrer familienrechtlichen Angelegenheit mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen annehmen.
Eine Vielzahl der Ehen kann einvernehmlich geschieden werden. Wir unterstützen Sie bei der sog. einvernehmlichen Ehescheidung, bei der nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, zustimmt. Oftmals kann dies den kostengünstigeren und zeitsparenderen Weg darstellen.
Die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens wirkt sich auch auf das Erbrecht, etwa auf das gesetzliche Erbrecht sowie auf ein gemeinschaftliches Testament oder auf sonstige letztwillige Verfügungen der Ehegatten, aus. Indem wir für Sie beispielsweise ein Testament entwerfen oder Ihnen dabei helfen, bereits getroffene Verfügungen zu modifizieren oder aufzuheben, stellen wir sicher, dass Ihre letztwilligen Verfügungen auch während und nach der Scheidungsphase Ihren Interessen entsprechen.
Neben der Aufteilung der Haushaltsgegenstände, der Zuweisung der Ehewohnung und der steuerlichen Veranlagung spielen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren häufig der Versorgungsausgleich, der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, der Zugewinn und die Vermögensauseinandersetzung sowie das Kindschaftsrecht eine Rolle. Auch Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen können von Bedeutung sein.
Versorgungsausgleich
Um eine ausgewogene Altersversorgung beider Ehegatten zu gewährleisten, wird mit der Ehescheidung der Versorgungsaugleich durchgeführt. Hierzu werden sämtliche von den Ehegatten während der Ehezeit im In- und Ausland erworbene Rentenanwartschaften ermittelt, um diese dann hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Hierdurch partizipiert jeder Ehegatte an der während der Ehezeit angesparten Altersversorgung des anderen.
In dem Ehescheidungsverfahren holt das Familiengericht die erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern beider Ehepartner ein. Wir unterstützen Sie dabei, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich richtig und vollständig auszufüllen. Anschließend übermitteln wir den Fragebogen an das zuständige Familiengericht und überprüfen sorgsam die gerichtlich eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger.
Auf diese Weise beugen wir einer Verzögerung des Ehescheidungsverfahrens vor und helfen Ihnen dabei, auch die mitunter komplexe Materie des Versorgungsausgleiches nachvollziehen zu können.
Nach Vorliegen aller von den Versorgungsträgern erteilten Auskünften sowie der vorläufigen Berechnung des Familiengerichts zur beabsichtigten Durchführung des Versorgungsausgleichs prüfen wir für Sie, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für Sie sinnvoll ist oder ob eine abweichende Regelung gewählt werden sollte.
Sollte der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert worden sein, ist dies selbstverständlich zu berücksichtigen. Denkbar ist auch, dass wir für Sie entsprechende Regelungen entwerfen.
Zugewinnausgleich
Wird die Ehe geschieden, stellt sich die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten aufzuteilen ist.
Die meisten Ehepartner leben in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese endet grundsätzlich mit rechtskräftiger Ehescheidung. Der während der Ehezeit eingetretene Vermögenszuwachs beider Ehegatten, der Zugewinn, ist zu ermitteln und der Überschuss hälftig auszugleichen. Im Ergebnis ist der Ehepartner, der während der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs erzielen konnte, gegenüber dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn ausgleichspflichtig. Ein Ehegatte hat während der Ehe einen Zugewinn erzielt, wenn sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt.
Doch Vorsicht! Nicht immer sind alle noch vorhandenen Vermögenspositionen, die erst während der Ehezeit erworben wurden, zugewinnausgleichspflichtig. Durch unsere methodisch-strukturierte Arbeitsweise sorgen wir dafür, dass Ihr sog. „privilegiertes Anfangsvermögen“, etwa Erbschaften oder Schenkungen, bei unseren Zugewinnausgleichsberechnungen zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Zur Auseinandersetzung des Vermögens, beispielsweise im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens, bedarf er regelmäßig der wirtschaftlichen Bewertung von Praxen, Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen. Falls erforderlich, veranlassen wir für Sie die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten. Gleiches gilt bei Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken. Die in den Gutachten ermittelten Werte können im Wege des Zugewinnausgleichs bzw. der Vermögensauseinandersetzung in die Berechnungen eingestellt werden und bilden nicht selten den Grundstein für eine objektive, interessengerechte und angemessene Vermögensverteilung.
Sollten Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits in einem Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt oder modifiziert haben oder den Entwurf einvernehmlicher Regelungen anstreben, können Sie ebenfalls auf unsere fundierte Rechtsberatung zurückgreifen.
Vermögensauseinandersetzung
Das Bestreben der meisten Ehegatten geht dahin, nach der Trennung oder Scheidung nicht mehr über gemeinschaftliches Vermögen zu verfügen, sondern das Vermögen auseinanderzusetzen und untereinander aufzuteilen.
Häufig sind beide Ehegatten als Miteigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen. Nicht selten bestehen gemeinsame Verbindlichkeiten, etwa weil die Ehepartner gesamtschuldnerisch ein Darlehen aufgenommen haben. Auch bei gemeinschaftlichen Unternehmens- oder Gesellschaftsbeteiligungen bzw. Praxen sowie bei der Auflösung von Gemeinschaftskonten stellt sich die Frage, wie das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen ist. Auch ist denkbar, dass die Eigentumsverhältnisse ungeklärt oder streitig sind oder es der Verteilung von Haushaltsgegenständen bedarf.
Unser Ziel ist es, auf diesem mitunter konfliktträchtigen und für die Ehepartner wirtschaftlich bedeutsamen Gebiet eine ausgewogene, zielorientierte und effiziente Vermögensauseinandersetzung zu erzielen. Deshalb haben wir uns besonders auf die Auseinandersetzung und Verteilung des Vermögens von Ehegatten spezialisiert. So können wir auf eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung des gemeinschaftlichen Vermögens hinwirken und für klare und geordnete Vermögensverhältnisse sorgen.
Dabei vertreten wir Sie von dem Abschluss einer einvernehmlichen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung über das gerichtliche Verfahren hinaus bis hin zur Teilungsversteigerung.
Immobilien
Häufig sind Ehegatten Miteigentümer zu je 1/2 des Familienheims. Wird die Ehe geschieden, stellt sich die Frage nach dem weiteren Schicksal des gemeinsamen Grundbesitzes.
Mitunter besteht der Wunsch, dass der Grundbesitz in der Familie gehalten wird, insbesondere wenn ein Ehegatte noch mit den gemeinsamen Kindern im Familienheim wohnt. Die Ehegatten können in diesen Fällen in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, dass der Miteigentumsanteil des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages und Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten übergeht.
Eine solche Vereinbarung ist formbedürftig. Üblicherweise wird eine derartige Vereinbarung notariell beurkundet. Allerdings kann eine Vereinbarung auch in einem gerichtlichen Verfahren, beispielsweise im Ehescheidungsverfahren, richterlich protokolliert werden.
In aller Regel macht es Sinn, eine Vereinbarung, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils beinhaltet, in einem gerichtlichen Verfahren protokollieren zu lassen. Dies löst zusätzlich lediglich eine 0,25 Gerichtsgebühr aus. Hingegen kostet eine notarielle Beurkundung zwei Notargebühren und ist daher in aller Regel deutlich teurer. Wir erstellen für Sie umfassende Vereinbarungen, unabhängig davon, ob diese richterlich protokolliert oder notariell beurkundet werden sollen.
Die Übertragung eines Miteigentumsanteils am gemeinsamen Grundbesitz auf den anderen Ehegatten löst, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, keine Grunderwerbsteuer aus. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass eine solche Vereinbarung noch vor Scheidungsrechtskraft entweder notariell beurkundet oder richterlich protokolliert wird.
Nach Scheidungsrechtskraft kann der Anfall der Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundbesitz als Scheidungsfolgenvereinbarung dargestellt werden kann. Wird der Grundbesitz im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 ZVG auseinandergesetzt und ersteigert ein Ehegatte den Grundbesitz, darf nicht übersehen werden, dass in diesen Fällen Grunderwerbsteuer anfällt, und zwar aus dem Wert des gesamten Grundbesitzes, also nicht nur aus dem Wert des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.
Wird eine Immobilie oder ein Anteil einer Immobilie im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auf den anderen Ehegatten übertragen, achten wir darauf, dass in der Vereinbarung auch die Zugewinnausgleichsansprüche abschließend geregelt werden. Sinnvollerweise sollten ferner die Auswirkungen der Immobilie auf den Ehegatten- und Kindesunterhalt geregelt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tilgungen bis zur Höhe des objektiven Wohnvorteils in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden können.
Ehegattenunterhalt
„Stehen mir Unterhaltszahlungen gegen meinen ehemaligen Partner zu? In welcher Höhe?“ Oder: „Bin ich verpflichtet, Ehegattenunterhalt – Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt – zu erbringen?“
Mithilfe unserer umfangreichen Unterhaltsberechnungen beantworten wir Ihnen abschließend sämtliche Fragen des Unterhaltsrechts und schaffen dadurch Gewissheit und Planungssicherheit.
Häufig stehen einem getrenntlebenden oder bereits rechtskräftig geschiedenen Ehepartner, der zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfes auf monatliche Geldleistungen des ehemaligen Partners angewiesen ist, Unterhaltsansprüche gegen diesen zu. Hierbei ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu differenzieren.
Neben den unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen betrifft der Anspruch auf Trennungsunterhalt den Zeitraum zwischen der Trennung der Ehegatten und der rechtskräftigen Ehescheidung. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann erst ab Scheidungsrechtskraft bestehen und wird von dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, also der Obliegenheit, nach der Ehescheidung einer angemessen Erwerbstätigkeit nachzugehen, geprägt.
Unser Ziel ist es, dass Sie sich bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ein Bild davon machen können, mit welchen monatlichen Unterhaltszahlungen zu rechnen ist.
Hierzu nehmen wir für Sie Unterhaltsberechnungen vor, werten Einkommensnachweise aus und prüfen, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Sie gegenüber Ihrem Ex-Partner voraussichtlich unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltsverpflichtet sind. Dabei spielen neben dem Erwerbseinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit regelmäßig die Vermietung und Verpachtung, die Berücksichtigungsfähigkeit monatlicher Belastungen, berufsbedingte Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenbonus eine Rolle.
Ist einer der Ehepartner Unternehmer bzw. selbstständig oder freiberuflich tätig, bedarf es einer besonders sorgfältigen Auswertung und Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, in die häufig Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Abschreibungsmöglichkeiten einfließen.
Nach unserer Unterhaltsberechnung nehmen wir uns die Zeit, Ihnen unsere Berechnungen in einer – auch für den juristischen Laien – nachvollziehbaren Weise zu erläutern. Dies schafft Transparenz.
Viel zu oft wird die Möglichkeit der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung sowie der Beschränkung oder der Versagung des nachehelichen Unterhalts übersehen – nicht jedoch von uns! Aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Rechtsinstitute ist es unerlässlich, Sie – unabhängig davon, ob Sie sich in der Rolle des Unterhaltsverpflichteten oder -berechtigten wiederfinden – über die rechtlichen Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts aufzuklären. In der Praxis sind meist ehebedingte Nachteile, „Kurz-Ehen“ sowie neue Partnerschaften relevant.
Sollte der Ehegattenunterhalt bereits geregelt worden sein, etwa durch einen Ehevertrag, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen gerichtlichen Beschluss, nehmen wir auch insoweit eine rechtliche Überprüfung vor.
In einer Vielzahl der Fälle erzielen wir einvernehmliche und außergerichtliche Vereinbarungen. Bleiben die Unterhaltsansprüche streitig, vertreten wir Ihre Interessen entschlossen und beständig vor Gericht – auch in zweiter Instanz vor den Oberlandesgerichten.
Waren und sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht verheiratet, können Ihnen dennoch Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil zustehen. Diese Unterhaltsansprüche lediger Mütter und Väter bestehen nicht infolge der Eheschließung, sondern aus Anlass der Geburt eines Kindes.
Unterhaltsansprüche lediger Mütter und Väter
Um unverheirateten Eltern unterhaltsrechtlich gegenüber verheirateten Eltern nicht zu benachteiligen, sieht das Gesetz Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt eines Kindes vor.
Die unverheiratete Mutter kann für sich aus Anlass der Geburt ihres Kindes von dem Kindesvater für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Darüber hinaus kann der Vater des Kindes verpflichtet sein, der Kindesmutter für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt Unterhalt zu gewähren.
Hierbei handelt es sich nicht um Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes, sondern um geburtsbedingten Unterhalt, den die Kindesmutter für ihren eigenen Bedarf einsetzen darf.
Voraussetzung ist, dass die Kindesmutter aufgrund der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Betreut der Vater das Kind, kann auch der Kindesvater unterhaltsberechtigt sein.
Anhand detaillierter Unterhaltsberechnungen überprüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Um Ihre Interessen bestmöglich vertreten zu können, widmen wir uns auch den Belangen Ihres Kindes sowie der Situation des anderen Elternteils. Auf diese Weise können wir umfassend beurteilen, ob neben den Ansprüchen der Mutter aus Anlass der Geburt weitere Unterhaltsansprüche, etwa wegen Schwangerschaft oder Kindesbetreuung, in Betracht kommen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung – sowohl für die Kindesmutter als auch für den Kindesvater – fokussieren wir uns nicht nur auf das „ob“ und „wie viel“ des Unterhalts, sondern auch auf die Frage, „wie lange“ die Unterhaltsansprüche überhaupt bestehen dürften:
Denkbar ist, dass über die dreijährige Regelbetreuung hinaus auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Hierbei spielen einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen eine große Rolle. Unabhängig davon, ob Sie unterhaltsberechtigt oder unterhaltsverpflichtet sind, kommt Ihnen zu Gute, dass wir uns Ihrer familienrechtlichen Situation systematisch und durchdacht annehmen werden. Auf diese Weise können wir sämtliche rechtlich relevanten Billigkeitskriterien auf das Vorliegen sog. kindbezogener und elternbezogener Gründe durchleuchten und ermitteln, für welchen Zeitraum mit Unterhaltsansprüchen des unverheirateten und unterhaltsberechtigten Elternteils zu rechnen ist.
Wie auch beispielsweise im Bereich des Kindschaftsrechts, einschließlich des Kindesunterhaltes, des Ehegattenunterhaltes verheirateter oder geschiedener Partner, oder des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung lautet unsere Prämisse auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen lediger Mütter und Väter: „Außergerichtlich wenn möglich, gerichtlich wenn nötig“.
Kindesunterhalt
Mit 792.131 in Deutschland geborenen Kindern im Jahr 2016, sieben Prozent mehr als im Vorjahr, ist die Geburtenrate zum fünften Jahr in Folge angestiegen. Leben die Eltern nicht (mehr) zusammen, ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, grundsätzlich verpflichtet, den Kindesunterhalt durch monatliche Barzahlungen zu erbringen. Diese gesetzliche Verpflichtung wurzelt in der elterlichen Verantwortung, die es gebietet, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen – hingegen leistet der andere Elternteil seinen gleichwertigen Beitrag durch Pflege und Erziehung.
Unter Zuhilfenahme der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und der Süddeutschen Unterhaltsleitlinien berechnen wir für Sie, ob und in welcher Höhe Ihrem Kind ein Barunterhaltsanspruch zusteht.
Neben dem unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigen wir sämtliche Aspekte wie berufsbedingte Aufwendungen, staatliches Kindergeld, Wohnwert, Selbstbehalt, Schulden, das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes sowie anderweitige Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners.
Unsere transparente und kommunikative Arbeitsweise ermöglicht es Ihnen, unsere Berechnungen des Kindesunterhaltes sowie die Systematik der aktuellen Düsseldorfer Tabelle sowie der Süddeutschen Leitlinien verstehen zu lernen. Dies wirkt sich positiv auf Ihr Verständnis aus, woraus sich der Kindesunterhalt zusammensetzt und wofür er nach der Intension des Gesetzgebers verwendet werden soll. Auf diese Weise wollen wir darauf hinwirken, dass der Lebensbedarf des Kindes gedeckt ist, die zur Verfügung gestellten Barmittel nicht zweckwidrig verwendet und Streitigkeiten der Eltern über dem Kopf des Kindes vermieden werden.
Hierzu gehört auch, dass wir den Unterhaltspflichtigen bei der kostenlosen Errichtung einer sog. Jugendamtsurkunde unterstützen. Mit der Jugendamtsurkunde verfügt der Unterhaltsberechtigte über einen Vollstreckungstitel, in dem der Mindestunterhalt für das Kind tituliert ist. Sollten Unterhaltszahlungen ausbleiben, kann der Unterhaltsberechtigte mithilfe der Jugendamtsurkunde Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen, ohne zuvor in einem langwierigen, kräftezehrenden und kostenintensiven Gerichtsverfahren einen Vollstreckungstitel erstreiten zu müssen.
Nicht nur außergerichtlich, sondern auch während eines gerichtlichen Verfahrens tragen wir mit einer bewährten Mischung aus Fingerspitzengefühl und Entschlossenheit zu einer fairen Beilegung des Konflikts bei. Wie wichtig das ist, lehrt uns unsere jahrzehntelange Erfahrung in dem Bereich des Familienrechts: Ihr Kind wird immer Ihr Kind, der andere Elternteil immer Elternteil Ihres Kindes bleiben.
Deshalb widmen wir uns neben den Berechnungen des Kindesunterhaltes auch Fragen des Kindschaftsrechts, also des Sorgerechts der Eltern einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts.
Elterliche Sorge, Umgang & Aufenthaltsbestimmung
Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, stehen für viele Betroffene neben den finanziellen Konsequenzen der Trennung Fragen der Elterlichen Sorge, also der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung des Kindes, im Vordergrund. Mitunter spielt die Angst, der andere Elternteil könne negativ auf das Kind einwirken oder das Kind sogar wegnehmen, eine große Rolle.
Unabhängig davon, ob wir eine der knapp 2,5 Millionen in Deutschland lebenden alleinerziehenden Mütter oder einen der rund 410.000 alleinerziehenden Väter vertreten, muss es nach unserem Verständnis in Kindschaftssachen immer mindestens einen Gewinner geben: Ihr Kind.
Unser Ziel ist es, unter Berücksichtigung des gesetzlich normierten Kindeswohlprinzips sowie Ihrer persönlichen Interessen, nachhaltige Lösungen zu entwickeln, die dem Wohl Ihres Kindes am besten entsprechen.
In der Regel besitzen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind, entweder von gesetzes wegen oder aufgrund von Sorgeerklärungen unverheirateter Eltern. Die elterliche Sorge betrifft neben der Vermögenssorge insbesondere die Personensorge. Letztere umfasst die Pflege, Erziehung und Entwicklung des Kindes ebenso wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Auswirkungen der Trennung und Scheidung auf die elterliche Sorge
Unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes zusammen oder getrennt voneinander leben oder bereits geschieden sind, verbleibt es grundsätzlich dabei, dass beide Elternteile die gemeinsame Sorge für ihr minderjähriges Kind haben. Entscheidungen über Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, etwa die Anmeldung in einem Kindergarten oder einer Schule, die religiöse Erziehung oder die Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Umgangsrechts, müssen beide Eltern nach wie vor gemeinsam treffen. Hingegen obliegt es nach der Trennung oder Scheidung der Eltern dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, alleine – ohne Einvernehmen des anderen Elternteils – über Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie Ernährung, Taschengeld, Medienkonsum oder Schlafenszeit, zu entscheiden.
Denkbar ist auch, dass ein Elternteil die elterliche Sorge für sich alleine beansprucht. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung dieser sog. Alleinsorge nicht zu, muss die Übertragung des Sorgerechts in einem gerichtlichen Sorgerechtsverfahren beantragt werden. Beweggründe, die Übertragung der Alleinsorge zu verlangen, können eine große Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, eine fehlende elterliche Kooperationsfähigkeit und – bereitschaft oder Loyalitätskonflikte des Kindes sein.
Wir erörtern mit Ihnen die Kindeswohldienlichkeit der Übertragung der elterlichen Sorge und legen dabei den Maßstab zu Grunde, nach dem sich auch das Familiengericht richtet: Wir beziehen in unsere Erwägungen den Förderungsgrundsatz, einschließlich der Betreuungsmöglichkeiten, der allgemeinen Erziehungseignung und der Bindungstoleranz sowie den Kontinuitäts- und Bindungsgrundsatz ein und nehmen für Sie – und für Ihr Kind – gerichtliche und außergerichtliche Schritte vor.
Ferner wirken wir auf einen ausgewogenen, dem Kindeswohl bestmöglich entsprechenden Umgang desjenigen Elternteils hin, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht hat.
Eheverträge und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Mit inzwischen ca. 415.000 Eheschließungen pro Jahr und einer Scheidungsrate von knapp 40 % steigt auch das Bedürfnis von Ehepartnern, vor oder während intakter Ehe einen Ehevertrag abzuschließen. In einer gescheiterten Ehe können Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sinnvoll sein. Auf diese Weise können die Ehegatten – in den Grenzen Ihrer Vertragsfreiheit – einvernehmlich von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen treffen.
Dies hat zum Vorteil, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem zwischen den Ehegatten (noch) ein gemeinsamer Konsens bestand, mithilfe vertraglicher Regelungen verbindlich ein „Gesamtpaket“ geschnürt werden und so das Risiko kosten- und zeitintensiven Rechtsstreitigkeiten minimiert werden kann.
Unsere Arbeit zeichnet sich dadurch aus, Ihnen anschaulich und individuell verschiedene Regelungsmodalitäten anzubieten, die konkret auf Ihre Interessen abgestimmt sind. Wir erörtern mit Ihnen, ob es für Sie beispielsweise sinnvoll sein könnte, einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu vereinbaren, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren oder Fragen des Unterhalts oder Versorgungsausgleich zu regeln. Auch erbvertragliche Regelungen oder Rechtswahlvereinbarungen bei Ehen mit Auslandsbezug sind denkbar.
Gemeinsam mit dem von uns für Sie entworfenen Ehevertrag begleiten wir Sie zu einem Notar, um den Vertrag notariell beurkunden zu lassen.
Sollten Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, überprüfen wir für Sie, ob dieser der Inhalts- und Ausübungskontrolle der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhält und wirksam ist. Ferner thematisieren wir mit Ihnen die bereits getroffenen Regelungen und die damit einhergehenden Rechtsfolgen.
Zeichnet sich eine Trennung von Ihrem Ehepartner ab oder ist die Ehe bereits gescheitert, kann dennoch eine einvernehmliche Abwicklung Ihrer familienrechtlichen Angelegenheit in Betracht kommen. Hierzu entwerfen wir für Sie umfangreiche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in denen die wichtigsten Rechtsfolgen der Trennung bzw. Ehescheidung vertraglich fixiert werden. Häufig können wir auf diese Weise einvernehmlich Grundstücks-, Immobilien- sowie sonstiges gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten auseinandersetzen oder gemeinsam Unterhalts- und Zugewinnausgleichszahlungen festlegen.
Die Zuweisung der Ehewohnung
Die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung oder Scheidung kann im Alltag zu zusätzlichen Konflikten und Zerwürfnissen zwischen den Ehegatten führen. Will mindestens ein Ehegatte nicht mehr mit seinem ehemaligen Partner unter einem Dach wohnen, können sich die Ehegatten jedoch nicht darüber einigen, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll, stellt sich die Frage der Überlassung oder gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung.
Hierbei ist zwischen der vorläufigen Überlassung der Ehewohnung während der Trennungszeit und der endgültigen Überlassung der Wohnung anlässlich der Scheidung zu differenzieren.
Während der Dauer des Getrenntlebens prüfen wir für Sie, ob Ihnen die Wohnung vorrübergehend – zumindest bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens – zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Zusammenhang erörtern wir die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere, ob ein die Zuweisung rechtfertigender Härtefall vorliegt. Eine solche unbillige Härte kann beispielsweise durch Gewalt, Bedrohungen, Beleidigungen oder grob rücksichtsloses Verhalten Ihres Partners indiziert sein.
Während die Alleinzuweisung der Wohnung während des Getrenntlebens in der familienrechtlichen Praxis eher selten zu verzeichnen ist, spielt das endgültige Überlassen der Ehewohnung anlässlich der Ehescheidung eine übergeordnete Rolle. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben richtet sich unser Augenmerk neben den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung vorrangig auf das Wohl im Haushalt lebender Kinder sowie auf die Abwägung, wer im stärkeren Maße auf die Überlassung der Wohnung angewiesen ist. Regelmäßig werden in diesem Kontext mietrechtliche Fragen aufgeworfen, die wir Ihnen ebenfalls beantworten.
Nach dem Auszug Ihres Ehegatten wirken wir darauf hin, dass Ihr Ehegatte Ihnen sämtliche Haus- und Wohnungstürschlüssel herausgibt und die Wohnung nicht mehr ohne Ihr Einverständnis betritt.
Sollten Sie (unfreiwillig) aus der Ehewohnung ausgezogen sein, prüfen wir neben der rechtlichen Zulässigkeit der Wohnungsüberlassung bzw. -zuweisung, insbesondere auch, ob und in welcher Höhe Sie – unabhängig von der Intension Ihres Auszuges – eine monatliche Nutzungsvergütung für das Überlassen und Nutzen der Wohnung verlangen können.
Mit dem Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung geht häufig die Verteilung der Haushaltsgegenstände einher.
Die Verteilung der Haushaltsgegenstände
Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten. Während – ähnlich wie bei der Zuweisung der Ehewohnung – zwischen der vorläufigen Aufteilung der Haushaltsgegenstände in der Trennung und der endgültigen Überlassung und Übereignung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung zu unterscheiden werden muss, beantworten wir Ihnen in unserer Rechtberatung individuell und einzelfallbezogen insbesondere folgende Fragen:
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Haushaltsgegenstandes alle Gegenstände, die unabhängig von Anschaffungszeitpunkt und -motiv sowie von den Eigentums-, Vermögens- und Lebensverhältnisse der Familie für ihr Zusammenleben bestimmt sind. Neben dem Klassiker der Wohnungseinrichtung, einschließlich Geschirr, Kleidung und TV-Gerät können hierzu der gemeinschaftlich genutzte PC, Fahrräder, Musikinstrumente sowie Kunstgegenstände, Antiquitäten und Haustiere zählen.
Auch das Auto und, man mag es kaum glauben, das Segel- oder Motorboot, kann im Einzelfall als Haushaltsgegenstand qualifiziert werden. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand bisher von der Familie genutzt wurde und nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines Ehegatten gedient hat.
Wir prüfen für Sie, ob die betroffenen Gegenstände den Vorschriften über die Verteilung von Haushaltsgegenständen unterfallen oder im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigten sind.
Zu klären sind ferner die Eigentumsverhältnisse an dem jeweiligen Gegenstand. Denkbar ist, dass ein, kein oder beide Ehegatten Eigentümer des Gegenstandes sind. Häufig werden hierbei die Begriffe des Eigentums und des Besitzes unzulässig vermischt. Gegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Wir nehmen eine besonders sorgfältige Aufklärung der Eigentumsverhältnisse vor, da sich das Eigentum auf die Verteilung der Gegenstände auswirkt.
Bei Getrenntleben kann jeder Ehegatte die in seinem Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, soweit der andere Ehegatte die Gegenstände nicht zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Hingegen werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, untereinander – gegebenenfalls gerichtlich und gegen eine angemessene Nutzungsvergütung– aufgeteilt.
Bei der Scheidung kommt es darauf an, welcher Ehegatte auf die dauerhafte Nutzung der im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere. Hierbei spielen das Wohl im Haushalt lebender Kinder sowie die Lebensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle. Dann kann sogar die Übertragung des Alleineigentums verlangt werden.
Internationales Familienrecht
In der familienrechtlichen Praxis ist ein Anstieg von Sachverhalten mit Auslandsbezug zu verzeichnen.
Laut Statistischem Bundesamt wurden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 insgesamt 48.147 sog. binationale Ehen zwischen deutschen Frauen und ausländischen Männern bzw. zwischen deutschen Männern und Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit geschlossen. Hinzu kommt, dass Eheschließungen im Ausland zunehmend an Popularität gewinnen und Ehen in Deutschland lebender Ausländer oder Ehen von Ehepartnern, die in Deutschland geheiratet und im Ausland gelebt haben, regelmäßig einen Bezug zum Internationalen Familienrecht aufweisen.
Deshalb hat sich unsere Kanzlei auf das Internationale Privat- und Zivilprozessrecht im Familienrecht, insbesondere auf das Internationale Eherecht, das Internationale Ehegüterrecht, das Internationale Unterhaltsrecht und das Internationale Kindschaftsrecht spezialisiert. Auf diese Weise können wir Ihnen eine umsichtige und sachgerechte Beratung im Bereich des Internationalen Familienrechts bieten und Ihren Sachverhalt im Lichte der zahlreichen europäischen Verordnungen, völkerrechtlichen Staatsverträge und innerstaatlichen Regelungen begutachten.
Als Gründungsmitglied der Parlex Group verfügen wir über ein weltweites Netzwerk spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien mit Sitzen in 23 europäischen Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder England sowie über internationale Kontakte von den U.S.A. bis nach Malaysia.
In dem Bereich des Internationalen Eherechts ermitteln wir nach den Vorgaben der sog. ROM III-Verordnung, welche Rechtsordnung auf Ihr Trennungs- und Scheidungsverfahren anwendbar ist. In diesem Zusammenhang kann neben Rechtswahlvereinbarungen und dem Versorgungsausgleich relevant sein, ob die Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde.
Das Internationale Ehegüterrecht umfasst unter anderem das gesetzliche Güterrecht, etwa die Zugewinngemeinschaft, das Vermögen einschließlich der Vermögensauseinandersetzung sowie den Abschluss und die Wirksamkeit von Eheverträgen. Insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen intertemporalen Regelungen, der wirtschaftlichen Bedeutung des Internationalen Ehegüterrechts sowie der Gefahr der Vermögensspaltung empfiehlt sich die Vertretung durch einen auf das Internationale Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sollte Ihre familienrechtliche Angelegenheit einen Auslandsbezug aufweisen, errechnen wir im Internationalen Unterhaltsrecht unter Zuhilfenahme der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUnterhaltsVO) sowie des Haager Protokolls (HUP), ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Ehegattenunterhalt, etwa auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, bestehen.
Ferner vertreten wir Sie im Bereich des Internationalen Kindschaftsrechts, das die Abstammung, die Auslandsadoption, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht umfasst.
Wir beantworten Ihnen zudem, ob die Gerichte in Deutschland international zuständig sind oder ob für Ihre familienrechtliche Angelegenheit aufgrund der Regelungen des Internationalen Zivilprozessrechts die Gerichte eines ausländischen Staates zuständig sind.
Die Kosten in Familiensachen
Häufig bitten uns Mandanten bereits während des Erstberatungsgespräches, die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens oder einer sonstigen familienrechtlichen Angelegenheit abzuschätzen. In Ehe- und Familiensachen kann es, insbesondere zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, nur eine seriöse Antwort geben: „Es kommt darauf an“.
Aber von vorne: Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die Berechnung der Höhe der Rechtsanwaltskosten sind insbesondere der sog. Gegenstandswert, der das wirtschaftliche Interesse der familienrechtlichen Angelegenheit ausdrückt, sowie Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass das Gebühreninteresse des Rechtsanwaltes mit der wirtschaftlichen Bedeutung und der Komplexität der Familien(streit)sache steigt.
Beispielsweise errechnet sich in einem reinen Ehescheidungsverfahren der Gegenstandswert – und damit letztendlich auch die Kosten des Rechtsanwaltes – aus dem individuellen Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Auf welche konkrete Höhe sich die Rechtsanwaltskosten belaufen, hängt einzelfallabhängig von einer Vielzahl von Faktoren ab. Denkbar ist eine Tätigkeit des Anwaltes, die sich in einem einmaligen Erstberatungsgespräch erschöpft, über außergerichtliches Tätigwerden nach außen, etwa die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder einem gegnerischen Rechtsanwalt, einvernehmliche Konfliktlösungen, bis hin zu streitigen Auseinandersetzungen vor den Familien- und Oberlandesgerichten.
Unser Anspruch ist es, mit Ihnen ein transparentes, ausgewogenes und seriöses Mandatsverhältnis aufzubauen – hierzu gehört auch, Ihr eigenes Kostenrisiko möglichst zu minimieren und Sie persönlich über die Zusammensetzung der Anwalts- und Gerichtskosten aufzuklären.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, sichten wir Ihren Versicherungsvertrag und fordern Ihre Rechtsschutzversicherung auf, Ihre Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in dem vereinbarten Umfang zu übernehmen.
Der Verfahrenskostenvorschuss
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Gerichts- und Anwaltskosten Ihrer Familiensache aufzubringen, ist zu ermitteln, ob Ihnen gegen Ihren Ehepartner ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht. In diesem Fall wäre Ihr Ehegatte unterhaltsrechtlich verpflichtet, Ihnen die Kosten des Rechtsstreits vorzuschießen.
Die Verfahrenskostenhilfe
Steht Ihnen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht zu, besteht die Möglichkeit, von dem Land Baden-Württemberg durch Prozesskostenhilfe, im Familienrecht „Verfahrenskostenhilfe“ genannt, bei der Durchführung des familienrechtlichen Verfahrens unterstützt zu werden. Wir prüfen für Sie, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Ihrem Fall vorliegen und helfen Ihnen dabei, das Ihnen von uns zur Verfügung gestellte Formular zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe vollständig und richtig auszufüllen.
Erfahren Sie hier mehr zu unserer Tätigkeit im Familienrecht