Rechtsanwalt für Erbrecht
Unser Team aus Fachanwälten für Erbrecht und Familienrecht in Freiburg hat sich auf die Rechtsnachfolge im Erbfall spezialisiert.
Dabei beraten und vertreten wir unsere Mandantinnen und Mandanten sowohl im Hinblick auf den künftigen Erbfall als auch bei streitigen Auseinandersetzungen nach dem Erbfall – in Freiburg und Umgebung sowie bundesweit.
Von unserer in Freiburg-Herdern gelegenen Kanzlei aus beraten wir unsere Mandanten zu sämtlichen Bereichen des Erbrechts, insbesondere in den Bereichen vorweggenommene Erbfolge, Unternehmensnachfolge, Testamentserrichtung, Erbscheinsverfahren, Erbenhaftung, Miterbenauseinandersetzung, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung und Erbschaftsteuerrecht.
Außerdem legen wir einen besonderen Fokus auf die Erstellung und die Überprüfung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wirken wir auf die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers hin, etwa die Übertragung von (Mit-)Eigentum an Immobilien oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen.
Wir sind die Rechtsanwälte, wenn es um Erbrecht und Immobilien in Freiburg und Umgebung geht – auch für komplizierte Sachverhalte, etwa die Gründung von vermögensverwaltenden Familiengesellschaften.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, erbrechtliche Angelegenheiten umfassend, transparent und effizient zu klären. Hierbei legen wir großen Wert darauf, einvernehmliche, wirtschaftlich ausgewogene und nachhaltige Regelungen für unsere Mandantinnen und Mandanten zu erzielen.
Marc Wernstedt
Fachanwalt für Erbrecht
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wernstedt@parlex.de
Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Freiburg
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Anwalt für Erbrecht in Freiburg
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Häufige Fragen zum Thema Erbrecht in Freiburg
In welcher Form kann ich ein Testament errichten?
Der Erblasser kann zwischen dem (eigenhändigen) privatschriftlichen und dem öffentlichen (in der Regel notariellen) Testament frei wählen. Beide Testamentsformen sind rechtlich gleichwertig.
Wo verwahre ich mein Testament?
Um das Testament vor Verlust, Zerstörung oder Verfälschung zu schützen, sollte es sicher verwahrt werden. Wenn der Erblasser für sich geeignete Verwahrungsmöglichkeit sieht, kann es zum Beispiel in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Alternativ bieten wir unseren Mandanten an, ihr Testament in unserem Banksafe verwahren zu lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Als – gesetzlicher oder testamentarischer – Erbe wird man mit der Sekunde des Todes des Erblassers dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Erbe tritt also insbesondere in alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers ein: er wird zum Beispiel Eigentümer der Nachlassgrundstücke und Inhaber der zum Nachlass gehörenden Forderungen, aber auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers.
Das Vermächtnis ist eine Bestimmung des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), mit der er dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten geldwerten Gegenstand aus dem Nachlass zuwendet, also zum Beispiel ein Grundstück oder ein Kontoguthaben. Der Vermächtnisnehmer erhält den vermachten Gegenstand nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern hat gegen den Erben nur einen (verjährbaren) Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Kann ich durch Testament meine nächsten Angehörigen von meinem Nachlass ausschließen?
Der Erblasser kann auch seine nächsten Angehörigen vollständig enterben. Schranken setzt ihm jedoch das Pflichtteilrecht. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, nicht dessen Geschwister. Der Pflichtteil kann in aller Regel nicht entzogen werden. Der Pflichtteilsberechtigte wird allerdings nicht „Mindesterbe“ in Höhe seiner Pflichtteilsquote, sondern hat nur einen Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, also nicht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mögen diese auch schon Jahre zusammenleben. Besondere Bedeutung in gemeinschaftlichen Testamenten haben wechselbezügliche Verfügungen, die einseitig zu Lebzeiten der Testierenden nur unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften und nach dem Tod des anderen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners grundsätzlich gar nicht mehr widerrufen werden können.
Hat die Errichtung eines Testaments zur Folge, dass ich nicht mehr uneingeschränkt zu Lebzeiten über mein Vermögen verfügen kann?
Die Errichtung eines Testaments, auch eines gemeinschaftlichen Testaments, hindert den Erblasser nicht daran, zu Lebzeiten nach Belieben über sein Vermögen zu verfügen. Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können jedoch dazu führen, dass lebzeitige Schenkungen, die den im Testament Bedachten beeinträchtigen, im Erbfall vom Beschenkten herauszugeben sind.
Was muss ich tun, wenn ich mit der Erbschaft nichts zu tun haben will, insbesondere nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften will?
Erbe wird man automatisch mit dem Tod des Erblassers. Eine Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Der Erbe hat allerdings die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen, zum Beispiel, weil der Nachlass überschuldet ist. Hierfür ist eine frist- und formgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich. Wurde diese Erklärung verpasst, gibt es allerdings in der Regel zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zumindest auf den Nachlass zu beschränken, also eine Haftung mit dem eigenen Vermögen auszuschließen.
Wie weise ich im Rechtsverkehr (Banken, Sparkassen, Versicherungen, Behörden) meine Erbenstellung nach?
Zum Nachweis seiner Erbenstellung im Rechtsverkehr benötigt man in der Regel einen Erbschein, den auf Antrag das Nachlassgericht auf der Grundlage eigener Ermittlungen erteilt. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert. Die Vorlage eines öffentlichen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann einen Erbschein entbehrlich machen.
Stellt der Erbschein das bescheinigte Erbrecht verbindlich fest?
Nein. Der Streit darüber, wer Erbe geworden ist, wird auf Feststellungsklage im Zivilprozess entschieden. Das Nachlassgericht ist an die rechtskräftige Feststellung des Prozessgerichts gebunden.
Wer ist zuständig für die Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft?
Die Nachlassauseinandersetzung ist allein Aufgabe der Miterben. Können sich die Miterben nicht einigen, muss der sich weigernde Miterbe auf Zustimmung zu einem Teilungsplan nach den strengen gesetzlichen Vorgaben verklagt werden. Gehört zum Nachlass eine Immobilie und können sich die Miterben auch hier nicht einigen, muss zuvor die Teilungsversteigerung beantragt werden, damit der Versteigerungserlös anstelle des Grundstücks zur Verteilung unter den Miterben zur Verfügung steht.