von A wie Ausschlagung bis Z wie Zusatzpflichtteil
Erbrecht
Tätigkeitsbereiche & Rechtsanwälte
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Verfügung von Todes wegen
Gemeinschaftliches Testament
Vor- & Nacherbschaft
Vermächtnis
Auflage
Testamentsvollstreckung
Widerruf, Nichtigkeit & Anfechtung
Annahme & Ausschlagung
Pflichtteil
Erbschein & Erbscheinverfahren
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Vorweggenommene Erbfolge
Internationales Erbrecht
Rechtsanwalt Marc Wernstedt
Rechtsanwalt Günter Nann
Rechtsanwältin Barbara Kornmeier
Das Erbrecht regelt die Rechtsverhältnisse am Nachlass des Verstorbenen, des Erblassers.
Wir beraten Sie zum einen zu allen Rechtsfragen, die sich nach dem Erbfall stellen:
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Erbe? Wozu benötige ich und wie erhalte ich einen Erbschein? Was ist zu tun, wenn der Nachlass überschuldet ist? Wie wird eine Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt? Welche Ansprüche habe ich als Vermächtnisnehmer? Welche Rechte habe ich im Falle der Enterbung?
Mindestens ebenso wichtig ist es, vorzusorgen und schon vor dem Erbfall die Weichen richtig zu stellen. Das gesetzliche Erbrecht bietet keine auf die jeweiligen Familien- und Vermögensverhältnisse abgestimmte Nachfolgelösung. Diese gelingt nur, wenn Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten (teilweise) auf die Nachfolgegeneration übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), zumindest jedoch die Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) individuell regeln.
Dass unsere erbrechtliche Beratung rechtgebietsübergreifend erfolgt und insbesondere familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, versteht sich von selbst.
Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit bilden die folgenden Bereiche des Erbrechts, zu denen wir regelmäßig unter der Rubrik Rechtstipps informative und anschauliche Rechtsbeiträge und Hilfestellungen veröffentlichen.
Die gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Erbfolge bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzlich erben zum einen die Verwandten des Erblassers nach Abstammungsordnungen. In der Regel kommen in Betracht:
- Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers;
- Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
- Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Verwandte einer nachfolgenden Ordnung erben erst, wenn kein einziger Verwandter der vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist. Ein Abkömmling des Erblassers verdrängt also beispielsweise dessen Eltern und Großeltern und deren Abkömmlinge.
Jeder Abkömmling, Elternteil oder Großelternteil des Erblassers bildet außerdem mit seinen Abkömmlingen einen Stamm und jeder Stamm erbt gleich viel. Das vorrangige Stammesmitglied schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Gesetzlich erbt außerdem der überlebende Ehegatte des Erblassers. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten hängt von der Konkurrenz der verwandten gesetzlichen Erben und vom Güterstand ab, in dem der Ehegatte mit dem Erblasser gelebt hat. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte beispielsweise zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte. Außerdem erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft, wenn er mit dem Erblasser bis zum Erbfall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Bestand beim Erbfall hingegen Gütertrennung und hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Der eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt.
Hinterlässt der Erblasser keine Verwandten, keinen Ehegatten und auch keinen eingetragenen Lebenspartner, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich frei von Todes wegen verfügen, und zwar entweder durch (gemeinschaftliches) Testament oder durch Erbvertrag. Er kann insbesondere:
- einen gesetzlichen Erben enterben, ohne einen Erben zu bestimmen,
- den Alleinerben oder die Miterben bestimmen,
- bestimmen, wie der Nachlass unter den Miterben zu verteilen sei,
- Vor- und Nacherben einsetzen,
- Testamentsvollstreckung anordnen und den Testamentsvollstrecker bestimmen,
- Vermächtnisse aussetzen,
- Auflagen anordnen.
Die Testierfreiheit findet seine Schranke allein am zwingenden gesetzlichen Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern des Erblassers.
Das Testament muss entweder eigenhändig privatschriftlich oder öffentlich vor einem Notar errichtet werden, der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Andernfalls sind die Verfügungen von Todes wegen formunwirksam und nichtig.
Das Nachlassgericht hat im Erbfall die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen und die Eröffnung zu protokollieren. Den Beteiligten wird der Testamentsinhalt, soweit er sie betrifft, schriftlich mitgeteilt.
Das gemeinschaftliche Testament
Das gemeinschaftliche Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Es besteht stets aus zwei Testamenten, weil die Rechtsfolgen für zwei Erbfälle geregelt werden.
Auch das gemeinschaftliche Testament kann öffentlich vor dem Notar oder eigenhändig privatschriftlich errichtet werden. Für die privatschriftliche Errichtung sieht das Gesetz eine Erleichterung vor: ein Ehegatte darf das ganze gemeinschaftliche Testament allein schreiben, und beide Ehegatten müssen den Text eigenhändig unterschreiben.
Auch das gemeinschaftliche Testament kann wie das Einzeltestament grundsätzlich frei widerrufen werden. Nur für wechselbezügliche Verfügungen ist der Widerruf beschränkt. Wechselbezüglich sind Verfügungen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten, insbesondere Erbeinsetzungen, nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten gelten soll. Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann die wechselbezügliche Verfügung nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen.
Ehegatten wählen häufig die Form des gemeinschaftlichen Testaments, wenn sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Erben des längstlebenden Ehegatten einsetzen wollen. Wichtig ist, klar zu regeln, ob es sich um eine Vor- und Nacherbschaft oder um eine Vollerbfolge des überlebenden Ehegatten und eine Schlusserbfolge der Kinder (“Berliner Testament”) handeln soll. Die Rechtsfolgen sind grundverschieden.
Das gemeinschaftliche Testament wird grundsätzlich insgesamt unwirksam, wenn die Ehe vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden wird oder wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt waren.
Die Vor- und Nacherbschaft
Durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser Vor- und Nacherbfolge anordnen.
Das tut der Erblasser dann, wenn er jemanden nicht schon mit seinem Tod, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu seinem Erben einsetzen will. Vorher erbt der Vorerbe. Vorerbe und Nacherbe erben also von demselben Erblasser. Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben.
Der Vorerbe ist gesetzlich verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und im Nacherbfall an den Nacherben herauszugeben. Alles, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts, als Ersatz für einen beschädigten, zerstörten oder verlorenen Erbschaftsgegenstand oder rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört ebenfalls zum Nachlass (sog. Surrogation).
Damit der Vorerbe den Nachlass nicht verschleudere, ist er in seiner Verfügungsmacht in vielerlei Hinsicht beschränkt. Dies gilt insbesondere für Verfügungen des Vorerben über Nachlassgrundstücke und für unentgeltliche Verfügungen. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben durch Verfügung von Todes wegen von den meisten gesetzlichen Beschränkungen befreien. Dies ist beispielsweise häufig der Fall, wenn sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig als Vorerben und gemeinsame Nachkommen als Nacherben einsetzen.
Wir beraten Sie als Erblasser dazu, in welchen Fällen es sinnvoll ist, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Wir helfen Ihnen außerdem, Ihre Rechte als Vor- oder Nacherbe durchzusetzen.
Das Vermächtnis
Will der Erblasser jemandem einen bestimmten Gegenstand, ob Sache, Recht oder sonstigen Vermögensvorteil, zuwenden, ordnet er zu dessen Gunsten durch Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis an. Mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer noch nicht den vermachten Gegenstand selbst, sondern nur das Recht, den vermachten Gegenstand zu fordern, in der Regel vom Erben.
Es gibt zahlreiche Vermächtnisarten. Der Normalfall ist das Stückvermächtnis, das zur Leistung eines individuell bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass, z.B. eines Grundstücks, verpflichtet.
Besondere Vermächtnisarten sind beispielsweise:
Vorausvermächtnis
Dem bevorzugten Miterben wird zusätzlich zum Erbteil ein Vermögensvorteil ohne Ausgleichungspflicht zugewendet. Die Teilungsanordnung des Erblassers soll im Gegensatz dazu nur die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben erleichtern, ohne den Wert der Erbteile der Miterben zu schmälern.
Gemeinschaftliches Vermächtnis
Der Erblasser kann denselben Gegenstand mehreren Personen nach Bruchteilen vermachen.
Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann sich darauf beschränken, durch letztwillige Verfügung den Zweck des Vermächtnisses, z.B. die Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge, festzulegen, und die Bestimmung der dafür erforderlichen Leistung dem billigen Ermessen des Erben oder einem Dritten überlassen.
Untervermächtnis
Der Erblasser beschwert nicht den Erben, sondern den Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis, z.B. der Auskehrung der Mieteinnahmen aus einem vermachten Grundstück an den Untervermächtnisnehmer.
Vor- und Nachvermächtnis
Nach dem Vorbild der Vor- und Nacherbfolge wird der Nachlassgegenstand zwei Personen hintereinander zugewendet.
Quotenvermächtnis
Der Erblasser wendet dem Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag in Höhe eines bestimmten Bruchteils des Nachlasswertes zu.
Die zahlreichen und flexibel handhabbaren Vermächtnisarten sind ein hervorragendes Mittel zur Gestaltung einer letztwilligen Verfügung nach den Wünschen und Vorstellung des Erblassers.
Die Auflage
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine Auflage anordnen. Wie das Vermächtnis verpflichtet die Auflage den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung beliebiger Art (z.B. zur Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers). Anders als das Vermächtnis berechtigt die Auflage jedoch niemanden, die Leistung an sich selbst zu verlangen.
Der Erblasser kann die Person, an die der Beschwerte leisten soll, selbst bestimmen oder die Bestimmung dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
Damit die Auflage auch erfüllt werde, ist es sinnvoll, in der Verfügung von Todes wegen einen Vollziehungsberechtigten zu bestimmen. Gesetzlich ist jeder Erbe und jede andere Person vollziehungsberechtigt, welcher der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustattenkäme.
Die Testamentsvollstreckung
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Erben und der Erbengemeinschaft, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Erblasser kann diese Aufgabe jedoch einem Testamentsvollstrecker seines Vertrauens übertragen, wenn er unsicher ist, dass sie ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn er Streit zwischen den Miterben erwartet.
Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jedermann ernannt werden.
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände oder Aufgaben beschränken, beispielsweise auf eine Vermächtnisvollstreckung.
Soweit der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat, hat der Testamentsvollstrecker die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass. Dem Erben schuldet er allerdings ein Nachlassverzeichnis, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und Auskunft und Rechenschaft.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung des Ernannten gegenüber dem Nachlassgericht.
In der Regel erlischt die Testamentsvollstreckung von selbst, wenn der Testamentsvollstrecker alle seine Aufgaben vollständig erfüllt hat.
Nach dem Gesetz hat der Testamentsvollstrecker lediglich Anspruch auf eine “angemessene Vergütung”. Um auch insoweit Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der Verfügung von Todes wegen die Vergütung des Testamentsvollstreckers klar zu regeln.
Widerruf, Nichtigkeit und Anfechtung des Testaments
Widerruf des Testaments
Der Erblasser kann sein Testament – im Gegensatz zum Erbvertrag – jederzeit widerrufen, denn der Testamentserbe erwirbt zu Lebzeiten des Erblassers rechtlich noch nichts und ist deshalb auch nicht schutzwürdig.
Das Gesetz sieht vier Widerrufsmöglichkeiten vor:
- Widerruf durch Testament;
- vom früheren Testament inhaltlich abweichende spätere Verfügung von Todes wegen;
- Veränderung oder Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht;
- Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung.
Nichtigkeit des Testaments
Von Anfang an nichtig ist ein Testament insbesondere im Falle nicht formgerechter Errichtung oder wenn der Erblasser bei Errichtung testierunfähig war. Schon der Minderjährige kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbständig testieren, allerdings nur öffentlich vor dem Notar, nicht eigenhändig privatschriftlich. Im Übrigen entspricht die Testierfähigkeit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war, lässt sich nach dem Erbfall zuverlässig nur durch ein ärztliches Sachverständigengutachten ermitteln.
Nichtig ist auch ein Testament, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Aktuell in Betracht kommen insoweit insbesondere letztwillige Verfügungen, die einem Heim, dem Heimleiter oder einem Bediensteten Vermögensvorteile zuwenden. Sie können gegen gesetzliche Verbote in den Heimgesetzen der Bundesländer verstoßen.
Unwirksam ist weiter eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten zum Erben eingesetzt oder sonst wie bedacht hat, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wird. Es reicht bereits aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt waren.
Anfechtung des Testaments
Eine letztwillige Verfügung kann schließlich nach dem Tod des Erblassers anfechtbar sein. Die berechtigte Anfechtung führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung. Die drei Anfechtungsgründe sind: Irrtum des Erblassers bei Errichtung des Testaments, widerrechtliche Drohung und versehentliches Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, dem die Vernichtung des Testaments einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil bringt. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen seit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Gesetzlicher Erbe oder Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) wird man automatisch mit dem Tod des Erblassers, ob man will oder nicht. Die Annahme der Erbschaft ist nach deutschem Recht nicht erforderlich, kann allerdings ausdrücklich oder auch nur schlüssig (z B. durch Beantragung eines Erbscheins erklärt werden.
Der Erbe kann die Erbschaft allerdings ausschlagen, wenn er sie noch nicht angenommen hat. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erbe den Nachlass für überschuldet hält.
Die Ausschlagung ist auf sechs Wochen befristet. Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der Erbe den Anfall der Erbschaft und den Grund der Berufung kennt. Für den Testaments- oder Vertragserben beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor der Eröffnung und Verkündung der Verfügung von Todes wegen.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, entweder zu gerichtlichem Protokoll oder in der Form öffentlicher Beglaubigung.
Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, z.B. wenn der Erbe über den Bestand oder die Größe der Erbschaft geirrt hat.
Häufig ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu kurz, um sich einen zuverlässigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Das Gesetz hält allerdings genügend Möglichkeiten bereit, auch ohne Ausschlagung der Erbschaft das eigene Vermögen vor Gläubigern des Erblassers zu schützen.
Der Pflichtteil
Der Erblasser kann grundsätzlich frei über seinen Nachlass verfügen. Er kann deshalb auch seine nächsten Angehörigen vollständig enterben. Beschränkt ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit allein durch das Pflichtteilsrecht.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, nicht z.B. dessen Geschwister.
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Am Nachlass selbst ist der Pflichtteilsberechtigte nicht beteiligt. Deshalb hat der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und auf Wertermittlung, damit er seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann.
Dem Pflichtteilsberechtigten können darüber hinaus Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger, den Nachlass schmälernde Schenkungen des Erblassers an Dritte zustehen. Der pflichtteilsberechtigte Abkömmling hat außerdem möglicherweise Ausgleichsansprüche wegen lebzeitiger Zuwendungen an andere Abkömmlinge des Erblassers.
Das Pflichtteilsrecht ist kompliziert. Wir unterstützen Sie als Erbe gegenüber pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers oder im Falle der Enterbung bei der Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche. Wir beraten Sie als Erblasser außerdem ausführlich dazu, welche Möglichkeiten es gibt, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder ganz auszuschalten.
Der Erbschein und das Erbscheinsverfahren
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Er bescheinigt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten insbesondere den Erbfall und die Größe des Erbteils, aber auch Verfügungsbeschränkungen durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge.
Der Erbschein ist regelmäßig erforderlich, um die Nachlassgrundstücke im Grundbuch auf den Erben umzuschreiben. Außerdem kann der Erbe ohne Erbschein meist nicht über Bankkonten oder Versicherungen des Erblassers verfügen. Meist erhält er ohne Erbschein nicht einmal Auskunft über die Kontostände und kann sich folglich ohne Erbschein häufig keinen Überblick über das Nachlassvermögen verschaffen.
Den Erbschein erteilt auf Antrag das Nachlassgericht, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Mit der Erteilung des Erbscheins entscheidet das Nachlassgericht allerdings nicht abschließend und rechtskräftig über das Erbrecht. Im Streit um das Erbrecht muss stattdessen Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung und Teilung angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Sind sich die Miterben einig, schließen sie einen Auseinandersetzungsvertrag und verteilen die Nachlassgegenstände nach ihren Vorstellungen. Denkbar ist auch, dass alle Erbteile auf einen Miterben oder einen Dritten übertragen werden, dass alle Miterben bis auf einen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder dass das Gesamthandsvermögen am Nachlass in Bruchteilsvermögen an den einzelnen Nachlassgegenständen (insbesondere Grundstücken) verwandelt wird.
Einigen sich die Miterben nicht, ist der Nachlass streng nach den Vorgaben des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen und nach den gesetzlichen Vorgaben zu teilen. Nach dem Gesetz sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen oder zu sichern. Anschließend ist der Überschuss an die Erben nach der Größe ihrer Erbquoten zu verteilen. Dabei können unter Abkömmlingen als zusätzliche Rechenposten zu berücksichtigen sein etwaige Ausgleichspflichten wegen lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling oder umgekehrt wegen besonderer Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser (z.B. Pflegedienste).
Der die Auseinandersetzung verlangende Miterbe kann versuchen, über die Vermittlung des Nachlassgerichts doch noch eine – diesmal gerichtlich protokollierte – Vereinbarung der Miterben zu erreichen. Gelingt dies nicht, muss er die widerstrebenden Miterben vor dem Prozessgericht auf Zustimmung zu einem von ihm aufgestellten Teilungsplan verklagen. Stets muss der Nachlass vollständig abgewickelt werden.
Die vorweggenommene Erbfolge
Bei größeren Vermögen, insbesondere bei Grundstücken und (landwirtschaftlichen) Unternehmen, empfiehlt es sich häufig, vor dem Erbfall durch lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen die Erbfolge ganz oder teilweise “vorwegzunehmen”.
So können zum Beispiel Eltern ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten unter den Kindern – möglichst unter deren Mitwirkung – aufteilen oder sie können Familiengesellschaften oder Familienstiftungen gründen, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und um einen reibungslosen Übergang in der Unternehmensnachfolge zu ermöglichen. Darüber hinaus kann die vorweggenommene Erbfolge in erheblichem Umfang Erbschaftsteuern sparen, z.B. durch mehrfaches Ausnutzen von Freibeträgen. Die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten im Alter kann dabei durch geeignete rechtliche Instrumente sichergestellt werden.
Die lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen will gut durchdacht sein. Bindende Verfügungen von Todes wegen müssen berücksichtigt, einseitige Verfügungen von Todes wegen müssen möglicherweise angepasst werden. Die gesetzlichen Pflichtteilsrechte des Zuwendungsempfängers und Dritter müssen ebenso bedacht werden wie etwaige Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen. Zur Absicherung des Übergebers sind (dinglich gesicherte) Gegenleistungen wie etwa eine Leibrente oder ein Nießbrauch vorzusehen. Rückforderungsrechte sind dem Übergeber einzuräumen für den Fall, dass sich die Dinge anders entwickeln als zum Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung gedacht, etwa für den Fall des Vorversterbens des Zuwendungsempfängers oder seiner Insolvenz.
Das internationales Erbrecht
Das internationale Erbrecht beantwortet (nur) die Frage, welche nationale Rechtsordnung gelten soll, wenn der Erbfall einen grenzüberschreitenden Bezug hat: ein Deutscher testiert im Ausland, stirbt dort oder hat dort Vermögen oder ein Ausländer testiert in Deutschland, stirbt hier oder hat hier Vermögen.
Für alle Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt bei grenzüberschreitendem Bezug die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie hat das bis dahin geltende deutsche internationale Erbrecht weitgehend abgelöst.
Ziel der EuErbVO ist eine Vereinfachung grenzüberschreitender Erbrechtsfälle. Dies soll erreicht werden durch folgende Grundsätze:
- Das (bislang auch in Deutschland geltende) Staatsangehörigkeitsprinzip wird durch die Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ersetzt. Hierdurch wird eine Nachlassspaltung in den meisten Fällen vermieden. Allerdings kann der Erblasser im Wege einer Verfügung von Todes wegen das Erbrecht des Staates zu wählen, dem er angehört.
- Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenständen entfällt.
- Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit laufen grundsätzlich gleich, so dass das zuständige Nachlassgericht in der Sache regelmäßig kein fremdes Recht anzuwenden hat, sondern sein eigenes Recht.
- Es kann ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis(ENZ) – vergleichbar dem deutschen Erbschein – beantragt werden für die europäischen Staaten, in denen die EuErbVO gilt.
Bis auf Großbritannien, Irland und Dänemark gilt die EuErbVO in allen EU-Staaten unmittelbar. Im Sinne der EuErbVO stellen Großbritannien, Irland und Dänemark Drittstaaten dar.
Das nach der EuErbVO maßgebliche Recht ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates, sondern eines Drittstaates handelt. Verstirbt also z.B. ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hatte, ist dänisches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser nicht deutsches Recht gewählt hatte.
Nach wie vor Vorrang vor der EuErbVO haben bestehende Staatsverträge, die die Frage des anwendbaren Erbrechts abweichend regeln. Für Deutschland sind dies insbesondere:
- der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929,
- der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.04.1958 sowie
- das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929.
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