Wurden Versorgungsanwartschaften bei der Ehescheidung nicht ausgeglichen und der Versorgungsausgleich unvollständig durchgeführt, weil ein Ehegatte in der Auskunft zum Versorgungsausgleich unvollständige Angaben gemacht hatte, ist das Ergebnis nur unter engen Voraussetzungen „zu reparieren“. Eine Ergänzung des bereits rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs und eine rückwirkende Einbeziehung des Anrechts mit einem Abänderungsverfahren ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht (seit dem 01.09.2009) nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht mehr möglich, denn der nach altem Recht mögliche schuldrechtliche Ausgleich vergessener oder verschwiegener Anrechte kommt nicht in Betracht (Grundsatzentscheidung des BGH vom 24.07.2013, XII ZB 340/11).
Allenfalls über das Schadensersatzrecht und das Bereicherungsrecht ist eine spätere Korrektur im Einzelfall noch möglich.
Schadensersatzansprüche hat das Familiengericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2018 (Az. 5c F 412/17) für einen Fall entschieden, in dem der Ehemann seine betrieblichen Ansprüche auf Ruhegeld bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, nicht vollständig angegeben hatte. Der Ehemann bezog nach Rechtskraft der Ehescheidung aus dieser betrieblichen Altersvorsorge ein Ruhegeld von immerhin 10.806,29 € brutto im Monat.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in einem solchen Fall gemäß § 280 Abs. 1 BGB möglich, da zum Zeitpunkt der unvollständigen Auskunftserteilung zwischen den damals noch verheirateten Eheleuten ein Schuldverhältnis i.S. d. § 280 Abs. 1 BGB bestand. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Schuldner die den Schadensersatz begründende Pflichtverletzung, die Unvollständigkeit seiner Angaben, zu vertreten hat oder ob lediglich ein Fall der Fahrlässigkeit vorliegt. Soweit ein Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden kann, ist der Weg offen, den unterbliebenen Versorgungsausgleich im Wege des Schadensausgleichs zu revidieren. Es muss geprüft werden, ob bei Berücksichtigung des Anrechts im Versorgungsausgleich entsprechend des Halbteilungsgrundsatzes gem. § 1 VersAusglG eine hälftige Teilung erfolgt wäre, was der Fall ist, wenn das Anrecht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unverfallbar und damit ausgleichsreif gewesen wäre.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus der fiktiven Ermittlung der Nettobezüge aus dem zu teilenden Bruttobezügen des geschiedenen Ehegatten, wobei im Fall des AG Ludwighafen noch die erfolgten Rentenzahlungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuziehen waren, da dies im Dienstvertrag des ehemaligen Arbeitgebers so geregelt war. Im Fall des AG Ludwigshafen mussten zudem zur konkreten Ermittlung der Anspruchshöhe vom geschiedenen Ehemann bereits bezahlte Beträge in Anrechnung gebracht werden. Für jedes vergangene Jahr sind gesonderte Berechnungen anzustellen, da sich der Zahlbetrag des Ruhegelds im Regelfall jährlich verändert.
Neben dem Schadensersatzanspruch sind im Regelfall auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB begründet, deren Höhe dem Schadensersatzanspruch entsprechen.
Bei der Anspruchsbegründung und der notwendigen komplizierten Schadensberechnung unterstützen wir Sie, damit Ihre Rechte erfolgreich durchgesetzt werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Barbara Kornmeier.