Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Hundehalter, der seine Bulldogge angeleint spazieren führte, im Rahmen einer Auseinandersetzung seines Hundes mit einem nicht angeleinten Terrier zu Fall kam und ins Gesicht gebissen wurde (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019 – 7 U 86/18 –).
Das Landgericht Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Terrier der Beklagten gebissen worden sei. Das Oberlandesgericht hat diese Frage nicht für entscheidungserheblich angesehen. Der Terrier hat die Verletzungen des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund bellend und knurrend zustürmte und mit der Bulldogge des Klägers eine Rauferei begonnen hatte.Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes aufgrund eines vorangegangenen Angriffs auf einen anderen Terrier bekannt gewesen sei.
Ein Mitverschulden des Klägers, etwa deshalb, weil er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hatte, wurde von dem Oberlandesgericht nicht festgestellt.
Die Beklagte haftet daher für den vollen Schaden des Klägers, nämlich zum einen für den Verdienstausfall in Höhe von EUR 3.100,00. Zudem wurde dem Kläger – orientiert an der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – ein Schmerzensgeld von EUR 2.000,00 zugesprochen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.