Wird die Änderung des eigenen Vor- oder Familiennamens begehrt, stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Namensänderung zulässig ist und welche Anforderungen an den neuen Namen zu stellen sind.
Zwar dürften Namen wie “Rosa Schlüpfer” oder “Axel Schweiß” in der familien- und verwaltungsrechtlichen Praxis den absoluten Ausnahmefall für eine Namensänderung darstellen, da derartige Namenskonstellationen grundsätzlich schon gar nicht eintragungsfähig sind oder zumindest nicht bewusst gewählt wurden. Hingegen kommt es bei Erwachsenen – aber auch bei Minderjährigen – nicht selten vor, dass diese einen vermeintlich gewöhnlichen Nachnamen wie “Meyer” oder “Weber” – teilweise mit Erfolg – ändern lassen können. Auch Vornamen sind hin und wieder Gegenstand namensrechtlicher Änderungsbegehren.
I. Ausnahmecharakter der Namensänderung
Es gilt zu berücksichtigen, dass eine Namensänderung keineswegs aus „Lust und Laune“, sondern nur unter Einhaltung enger gesetzlicher Vorgaben zulässig ist. Die Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Grund sind die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens gehören.
So werden Erwachsene in der Vergangenheit häufig im Berufsleben, gegenüber Behörden und im Rechtsverkehr mit ihrem bisherigen Namen aufgetreten sein. Womöglich ist der Betroffene mit seinem Vor- und Nachnamen sogar in einem Schuldnerverzeichnis, dem polizeilichen Führungszeugnis oder dem Grundbuch vermerkt. Insoweit ist nachvollziehbar, dass eine Namensänderung nicht nach Belieben statthaft sein kann.
Umgekehrt wiegen die Gründe, die gegen die Namensänderung eines Minderjährigen, insbesondere eines (Klein-)Kindes sprechen, weniger schwer, da sie naturgemäß seltener mit ihrem Namen nach Außen in Erscheinung getreten sind.
II. Voraussetzungen der Namensänderung
Eine Namensänderung ist rechtlich (nur) zulässig, um Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung sind in dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), normiert. Gemäß § 3 Absatz 1 des Namensänderungsgesetzes darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gleiches gilt für die Änderung des Vornamens. Ausschlaggebend in der Praxis ist, ob der Betroffene das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nachweisen kann. Nur in diesem Fall wird sein Änderungsbegehren erfolgreich sein.
Wann ein wichtiger Grund regelmäßig zu bejahen ist, wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) konkretisiert:
Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liegt demnach vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens gehören, überwiegt.
Eine Namensänderung kommt demnach beispielsweise nicht in Betracht, wenn der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
III. Typische Fallgruppen zur Änderung des Nachnamens
Hingegen haben sich in der familien- und verwaltungsrechtlichen Praxis typische Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Änderung des Nachnamens regelmäßig zulässig ist.
1. Beseitigung mit dem Familiennamen verbundener Behinderungen
Häufig sollen mit der Änderung des Familiennamens vermeintliche Nachteile beseitigt werden.
Kommt ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Dies kann sich insbesondere im Zusammenhang mit sog. „Sammelnamen“, deren Unterscheidungskraft gering ist, z.B. bei den Namen „Meyer“, „Maier“ oder „Mayer“, ergeben.
Klingt ein Familienname anstößig oder lächerlich oder gibt er Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen kommt eine Namensänderung ebenso in Betracht wie bei außergewöhnlich langen oder besonders umständlichen Familiennamen mit einer schwierigen Schreibweise oder Aussprache.
Beispiel:
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 25.03.2013 – 6 K 578/11 – entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, wenn ein langer, ausländischer Doppelname in Kombination mit einem in Deutschland völlig ungebräuchlichen Vornamen dazu führt, dass aus Sicht des deutschen Empfängerhorizonts ein verwirrendes Konglomerat von Namensbestandteilen vorliegt, welches es häufig und regelmäßig erschwert, den Vornamen und Nachnamen eindeutig zu erkennen und zuzuordnen und es deshalb zu Nachteilen für den Namensträger kommt.
Aus dem Umstand allein, dass der Familienname fremdsprachigem Ursprungs ist oder fremdsprachig klingt, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung jedoch nicht hergeleitet werden
2. Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen
Häufig bezwecken Anträge auf Änderung des Familiennamens die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser infolge Wiederverheiratung führt. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen, Ziffer 40 NamÄndVwV.
Beispiel:
Trägt ein minderjähriges Kind ebenso wie sein nicht sorgeberechtigter Vater den Nachnamen „Müller“, ist unter Berücksichtigung des Kindeswohles abzuwägen, ob der Nachname des Kindes an den (neuen) Nachnamen der Mutter, beispielsweise „Weber“, den diese durch Wiederheirat erhalten hat, anzupassen ist.
Hierbei wird ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung gegeben sein, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll.
Auch kann zu berücksichtigen sein, dass die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann.
Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind dadurch Schaden nimmt, dass es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder sind (Halb- oder Stiefgeschwister), die bereits den angestrebten Familiennamen führen, Ziffer 40 NamÄndVwV.
Beispiel:
Lebt Frau Weber gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann, Herrn Weber, und dessen (womöglich sogar gemeinsamen) Kindern, die ebenfalls jeweils den Nachnamen „Weber“ tragen, in einem Haushalt, kann der Nachname der Tochter von Frau Weber, von „Müller“ in „Weber“ umzuändern sein, sodass sich die Tochter von dem neuen Familienverband wegen des nunmehr gleichlautenden Familiennamens nicht mehr ausgeschlossen fühlt. Denn mit der Wiederverheiratung der Mutter kann zwar deren Namensänderung, nicht jedoch automatisch die Änderung des Nachnamens des Kindes einhergehen.
3. Sonstige Fallgruppen
Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden, Ziffer 47 NamÄndVwV.
Hingegen rechtfertigt das Aussterben eines Familiennamens für sich alleine eine Namensänderung nicht, Ziffer 48 NamÄndVwV.
IV. Die Wahl des neuen Familiennamens
Auch die Wahl des neuen Familiennamens unterliegt einigen gesetzlichen Vorgaben. Schließlich soll gerade verhindert werden, dass der geänderte Name einer nochmaligen Änderung bedarf.
Ein Künstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewahrt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten oder zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.
Durch den neuen Familiennamen darf auch kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden.
Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll grundsätzlich nicht gewährt werden, Ziffer 53 NamÄndVwV.
Als neuer Familienname kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Allerdings sollen Ortsnamen als Namenszusatz nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Außerdem ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht.
Ob der begehrte Familienname diesen Anforderungen entspricht, bleibt jeweils einer juristischen Einzelfallüberprüfung vorbehalten.
V. Die Änderung des Vornamens
Auch ein Vorname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Allerdings ist insoweit ein weniger strenger Maßstab anzusetzen, da das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens nicht so schwer wiegt wie an der Beibehaltung des bisherigen Nachnamens. Dennoch sollen Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden, Ziffer 62 NamÄndVwV.
Denkbar ist auch, dass der Vor- und Nachname eines Kindes für sich genommen zwar nicht zu beanstanden sind, die Kombination aus beiden Namen jedoch zu schwerwiegenden Nachteilen des Betroffenen führen kann.
Beispiel:
Sowohl der Vorname „Rosa“ als auch der Familienname „Schlüpfer“ ist grundsätzlich eintragungsfähig. Hingegen ist die Kombination beider Namen, also „Rosa Schlüpfer“, mit Blick auf das Kindeswohl unzulässig. Nichts anderes dürfte für Vor- und Nachnamen wie „Axel Schweiß“, „Anna Bolika“, „Alexander Platz“, „Frank Reich“ oder „Reiner Zufall“ gelten.
Hingegen haben Gerichte – man mag es kaum glauben – bereits die Eintragungsfähigkeit von weiblichen Vornamen wie „Fanta“ (Landgericht Köln, StAZ 1999, 147-148), „Emelie-Extra“ (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2003, 2 W 110/03) sowie von „Sunshine“ (OLG Düsseldorf, 3 Wx 437/88) oder von männlichen Vornamen wie „Jazz“ (StAZ 1999, 149-150) oder „Pumuckl“ (NJW 1984, 1360-1362) bestätigt.
Doch auch insoweit gilt es, jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls das Kindeswohl zu wahren, mit der Folge, dass eine Namensänderung beziehungsweise -eintragung nicht in jedem Fall zulässig ist.
VI. Die Kosten des Namensänderungsverfahrens
Ebenso weit wie die Spanne (un-)zulässiger Vor- und Nachnamen reicht die Spanne der Kosten, die die Behörde für die Änderung des Namens erhebt. Die Änderung eines Familiennamens kann pro Person mit EUR 2,50, jedoch auch mit bis zu EUR 1.022,00 zu Buche schlagen, die Änderung des Vornamens ist mit EUR 2,50 bis EUR 255,00 etwas günstiger. Zusätzlich können Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten entstehen, sofern er deren Inanspruchnahme bedarf.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Philipp Nann.