Des einen Freud, des anderen Leid:
Wenn sich mehrere Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, dann kann es am Ende des Bewerbungsverfahrens nur einen glücklichen Gewinner geben. Oftmals hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Qual der Wahl zwischen vielen objektiv geeigneten Bewerbern, letztlich geben dann Kleinigkeiten den Ausschlag für einen der Bewerber.
Doch welche Rechte hat ein unterlegener Bewerber? Kann er sich gegen die Stellenabsage rechtlich zur Wehr setzen und die Auswahlentscheidung sogar gerichtlich überprüfen lassen? Stehen ihm Schadensersatzansprüche zu, wenn sich die getroffene Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft herausstellt? Immer wieder werden wir von Mandanten mit solchen Fragestellungen konfrontiert.
Zu unterscheiden ist dabei stets danach, ob es sich um ein Bewerbungsverfahren im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder im öffentlichen Dienst handelt. In beiden Fällen steht dem Arbeitnehmer zumindest dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn er im Rahmen des Bewerbungsverfahrens diskriminiert, d.h. wegen eines Merkmals wie seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seines Alters oder einer Behinderung im Bewerbungsverfahren ungünstiger als seine Mitbewerber behandelt wurde. Um eine solche Diskriminierung beweisen zu können, muss der Arbeitgeber Auskunft über die Beweggründe seiner Entscheidung erteilen. Tut er dies nicht, so kann dies zu einer Vermutung einer diskriminierenden Handlung führen. Eine gerichtliche Überprüfung des Bewerbungsverfahrens kann der abgelehnte Stellenbewerber bei einer privatrechtlichen Stellenausschreibung jedoch nicht vornehmen.
Anders ist dies bei einem Bewerbungsverfahren des öffentlichen Dienstes. Dem unterlegenen Bewerber steht die Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage zu. Er kann das gesamte Auswahlverfahren sowie die darauf beruhende Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Zuständig sind die Arbeitsgerichte. Das Verfahren orientiert sich dabei am beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, der vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen wird.
Grundlage für diese Rechtsschutzmöglichkeit ist der sog. Bewerberverfahrensanspruch, der seine rechtliche Grundlage unmittelbar im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) hat. Der öffentliche Arbeitgeber ist direkt an die Verfassung gebunden und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung rechtmäßig unter Einhaltung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Danach ist eine öffentlich-rechtliche Stelle mit dem am besten geeigneten Kandidaten zu besetzen. Bei der Bestenauswahl gilt als Bewertungsmaßstab regelmäßig die Stellenausschreibung, in der der Arbeitgeber selbst die Anforderungskriterien an einen Bewerber festschreibt. An dieses Anforderungsprofil ist der Arbeitgeber dann im Rahmen seiner Auswahlentscheidung auch gebunden.
Stellt sich bei der gerichtlichen Kontrolle heraus, dass dieser Grundsatz verletzt wurde, so muss das Auswahlverfahren erneut – diesmal rechtmäßig – durchgeführt werden. Einen Anspruch darauf, die Stelle direkt übertragen zu bekommen, hat der unterlegene Bewerber nur dann, wenn keine andere Auswahlentscheidung hätte getroffen werden können. Das Auswahlermessen, dass dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung grundsätzlich zusteht und welches vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, müsste in diesem Fall auf Null reduziert sein.
Zu beachten ist, dass nach Erhalt einer Stellenabsage im öffentlichen Dienst Eile geboten ist. Sobald die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber endgültig besetzt wurde, kann das Auswahlverfahren nicht mehr wiederholt oder abgebrochen werden. Dem unterlegenen Bewerber verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber verpflichtet, mit der endgültigen Stellenbesetzung eine angemessene Wartefrist, die mindestens 14 Tage ab Zugang der Absagenachricht betragen sollte, einzuhalten, um dem unterlegenen Bewerber die Überprüfung der Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Jedoch ist einem unterlegenen Bewerber regelmäßig zu empfehlen, den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht dazu zu verpflichten, die Stellenbesetzung bis zum Abschluss einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung von Auswahlverfahren und – entscheidung nicht vorzunehmen. Nur so kann er seinen Bewerberverfahrensanspruch hinreichend rechtlich sichern.
Die Durchführung einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage bedarf im Vorfeld einer eingehenden Prüfung von Sachverhalt und Erfolgsaussichten. So sind insbesondere die Akten des Auswahlverfahrens einzusehen, um etwaige formell- und/oder materiell-rechtliche Fehler zu finden und im Rahmen der Klageschrift darzulegen. Hiervon hängt nicht zuletzt die konkrete Antragstellung ab.
Das Team von BLP steht Ihnen hierfür als Ansprechpartner kompetent und zuverlässig zur Verfügung. Wir begutachten für Sie die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens vorab, beantragen Akteneinsicht, und führen für Sie die arbeitsgerichtlichen Verfahren im einstweiligen Verfahren und in der Hauptsache.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M..