Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.03.2019 – II – III WF 140/18) hat nun entschieden, ein Kind habe auch während eines freiwilligen sozialen Jahres einen Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, wenn dieses freiwillige soziale Jahr nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits vorgesehenen Ausbildungsgang sei.
In der Vergangenheit hatten die Gerichte überwiegend entschieden, dass während eines freiwilligen sozialen Jahres kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Argumentiert wurde damit, dass dieses Jahr „freiwillig“ sei. Das Kind könne in diesem Jahr eine Ausbildung machen. Wenn es dies nicht tue, wäre dies eine freie Entscheidung des Kindes. Die Eltern müssten diese Entscheidung nicht dadurch mittragen, dass sie zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten seien. Eine Ausnahme wurde in der Regel nur gemacht, wenn das freiwillige soziale Jahr eine notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung – insbesondere in einem sozialen Beruf – darstellen würde.
Von dieser Rechtsprechung weicht das Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Es ist der Auffassung, durch das Jugendfreiwilligendienstgesetz sei die bisherige Rechtslage überholt. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines Kindes könne im Anschluss an die Beendigung der Schulausbildung für die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass diese zwingende Voraussetzung für die geplante Ausbildung oder das angestrebte Studium sei. Denn dieses Jahr sei als Abschnitt einer angemessenen Ausbildung zu sehen. Die damit verbundene Verlängerung der Gesamtausbildung sei für den Unterhaltspflichtigen zumutbar. Diese Auffassung wird auch von den Oberlandesgerichten Celle, Hamm und Frankfurt vertreten.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Günter Nann.