Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.04.2019 – Az. IV ZR 13/18 – mit der Frage zu befassen, ob dem Kläger aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung zustehe. Der Vater (Patient) des Klägers litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen sowie eine Gallenblasenentzündung hinzu. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen war nicht feststellbar.
Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden.
Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb ist es nicht statthaft, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen.
Auch ein Anspruch auf Ersatz von Behandlungs- und Pflegeaufwendungen wurde von dem Bundesgerichtshof verneint. Aufklärung- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen dienen nicht dem Zweck, wirtschaftliche Belastungen zu verhindern. Insbesondere sind sie nicht darauf gerichtet, den Erben das Vermögen des Patienten ungeschmälert zu erhalten.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.