Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 26. März 2019 –II ZR 244/17- die Rechtsprechung des EuGH in der sogenannten Danosa-Entscheidung aufgegriffen und den Fremdgeschäftsführer einer GmbH bei europarechts konformer Auslegung als Arbeitnehmer im Sinne des europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs eingeordnet. Diese Entscheidung kann von sehr weitreichender Bedeutung für Fremdgeschäftsführer sein, da sie ihrer Begründung nach nahelegt, dass Fremdgeschäftsführer im Rahmen von unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften immer als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Im konkreten Fall wurde seitens des BGH die Anwendbarkeit des AGG, insbesondere § 2 I Nr. 2 (Entlassungsbedingungen) festgestellt. Kündigungen bzw. Kündigungsregelungen dürfen daher nicht altersdiskriminierend sein.
Damit hat der BGH ebenso wie das BAG für Teilbereiche die Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften für GmbH-Geschäftsführer angenommen, soweit es sich um Schutzvorschriften handelt, die ihren Ursprung in unionsrechtlichen Regelungen haben.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.