Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 21.01.2019 (Az. 9 AZB 23/18) eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg aufgehoben. Das LAG war davon ausgegangen, dass im konkreten Fall der Fremdgeschäftsführer einer GmbH wie eine arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, was dazu geführt hätte, dass für Rechtsstreitigkeiten dieses Fremdgeschäftsführers das Arbeitsgericht gem. § 5 I 2 ArbGG anzusehen gewesen wäre. Faktisch hätte dies bedeutet, dass damit jeder Rechtsstreit eines Fremdgeschäftsführers vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln gewesen wäre.
Das BAG weist nun – m. E. zu Recht – darauf hin, dass der Fremdgeschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt und damit eine arbeitgeberähnliche und nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Anders als der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht das BAG den Arbeitnehmerbegriff enger. Es geht dabei vom nationalen Arbeitnehmerbegriff aus und nicht vom europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff, der dann zur Anwendung kommen kann, wenn deutsche Vorschriften ihren Ursprung in europarechtlichen Vorschriften haben.
Das BAG wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass grundsätzlich der Fremdgeschäftsführer auf der Basis eines freien Dienstvertrages tätig wird, jedenfalls solange als auf Seiten der Gesellschaft keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Leistung und deren Modalitäten gegeben ist.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.