Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem die Klägerin, ein u.a. mit der Bewirtschaftung von zwei privaten Krankenhaus- parkplätzen befasstes Unternehmen, die Beklagte, Halterin eines Pkw, wegen Überschreitung der kostenfreien Höchstparkzeit bzw. Nutzung von Kranken- hausmitarbeitern vorbehaltenen Parkplätzen auf Zahlung eines erhöhten Park- entgelts in Anspruch nahm (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR
13/19 -). Die Beklagte bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein.
Die Klage hatte in den vorangegangenen Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Landgericht es zu Recht abgelehnt habe, eine Haftung der Klägerin allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schulde der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrers bekannt zu geben. Anders als das Land- gericht vertritt der Bundesgerichtshof jedoch die Auffassung, dass die Beklagte nicht wirksam bestritten habe, den Pkw gefahren und geparkt zu haben. Jedenfalls dann, wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit wie in dem zu entscheidenden Fall grundsätzlich unentgeltlich erfolge, könne der Halter sich nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr müsse er sich dazu äußern, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitraum in Betracht komme.
Die Beklagte treffe daher die sog. sekundäre Darlegungslast, da die primär darlegungspflichtige Klägerin keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur Sachaufklärung habe. Dass der Parkplatz- betreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Bestandteil des Massengeschäfts und liegt im Interesse der Verkehrs- öffentlichkeit. Jedenfalls von demjenigen, der die Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann danach nicht die Errichtung technischer Anlagen gefordert werden, die letztlich nur der Verhütung eines Missbrauchs dienen sollen.
Das Landgericht habe der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern und den jeweiligen Fahrer, der zum Zeitpunkt der Parkverstöße das Fahrzeug geführt habe, zu benennen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.