Was passiert im Todesfall mit meinem „digitalen Nachlass“? Was passiert mit den Benutzer- und Online-Konten, die ich zu Lebzeiten bei Google, Facebook und Instagram eingerichtet habe?
Was passiert mit den Filmen, E-Books und Musikdateien, die ich zu Lebzeiten erworben habe? Was passiert mit den von mir selbst angefertigten Texten, Fotos und Filmen, die ich auf der Festplatte meines Computers oder auf Online-Speichern verwaltet habe?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner „Facebook-Entscheidung“ (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17) klargestellt, dass der digitale Nachlass, unabhängig, ob es sich um geschäftliche oder private Daten handelt, keine Sonderstellung einnimmt und deshalb als Teil des Gesamtnachlasses auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergeht. Mangels anderweitiger Bestimmung des Erblassers hat also der Erbe das Recht, auf den digitalen Nachlass zuzugreifen. Grundsätzlich müssen also auch Diensteanbieter wie Facebook dem Erben Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers samt Inhalten gewähren. Ein vorrangiges Zugriffsrecht der nächsten Angehörigen hinsichtlich persönlicher Daten des Erblassers besteht hingegen nicht.
Der Erblasser muss sich folglich fragen: Will ich überhaupt, dass der Erbe oder eine andere von mir bestimmte Person Zugriff auf meinen digitalen Nachlass haben? Wenn nein, was muss ich tun, um den Zugriff zu verhindern? Wenn ja, wer soll in welchem Umfang Zugriff haben und was muss ich tun, um diesen Zugriff zu ermöglichen?
Wenn der Erblasser will, dass weder der Erbe noch Dritte Zugriff auf seinen digitalen Nachlass haben, bleibt ihm letztlich nur, für eine ausreichende, an den Stand der Technik angepasste Verschlüsselung der Daten mit nirgends dokumentierten Zugangsdaten zu sorgen. Letzte Sicherheit wird es insoweit allerdings nicht geben.
Will der Erblasser hingegen, dass sein digitaler Nachlass bestimmten Personen zugutekommt oder von bestimmten Personen in einer vom Erblasser festgelegten Weise verwaltet oder gelöscht wird, muss er dies in einer Verfügung von Todes wegen regeln. Als erbrechtliche Instrumentarien stehen hier insbesondere das Vermächtnis, die Auflage und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Darüber hinaus kann es sich empfehlen, einer Vertrauensperson über eine Vorsorgevollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers und über dessen Tod hinaus Zugang zum digitalen Nachlass zu ermöglichen.
Einen Überblick über die erbrechtlichen Regelungsmöglichkeiten haben wir in unserem Schwerpunktbereich Erbrecht zusammengestellt.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Marc Wernstedt.