- Kurzarbeitergeld
a) Höhe des Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bleibt bis zum 31.12.2021 in Kraft. Für alle Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, gelten folgende Erhöhungen:
- Ab dem 4. Monat von 70 % auf 77 %
- Ab dem 7. Monat von 80 % auf 87 %.
Bis zum 31.12.2021 bleibt das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) anrechnungsfrei neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld.
b) Bezugsdauer
Für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, gilt eine verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monaten, längstens bis zum 31.12.2021.
c) Betriebliche Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld
Für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, gilt, dass nur mindestens 10 % der Belegschaft des Betriebes von Kurzarbeit betroffen sein müssen, damit Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Zusätzlich gilt, dass keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021.
d) Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Für Unternehmen gelten u.a. folgende Erstattungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge:
- Vollständige Erstattung bis zum 30.06.2021
- Hälftige Erstattung bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Erfolgt in diesen Fällen während der Kurarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besteht die Möglichkeit der Erstattung auf 100%
e) Leiharbeit
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bis zum 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beziehen, falls sie in Verleihbetrieben arbeiten, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit aufgenommen haben.
- Mindestlohn
Seit dem 01.01.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn brutto 9,50 € und ab dem 01.07.2021 brutto 9,60 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Home-Office
Es gelten nach der Corona Arbeitsschutzverordnung seit Januar 2021 neue Regelungen, die im Artikel „Homeoffice nach der Corona Arbeitsschutzverordnung“ von uns auf dieser Homepage dargestellt werden.
- Krankenversicherungsnachweis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses
Die Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform anlässlich des Beginns eines Arbeitsverhältnisses ist zum 01.01.2021 entfallen. Gleiches gilt bei einem Wechsel der Krankenkasse. Die Beschäftigten müssen ab 01.01.2021 lediglich die Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber kann im Rahmen eines elektronischen Abfrageverfahrens die Angaben gegenüber der Krankenkasse überprüfen.
- Weiterbildung
Wird die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen, können Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße zur Erstattung beansprucht werden, falls die Fortbildung mehr als 120 Stunden dauert und soweit die Fortbildungsmaßnahme selbst, als auch der Träger der Fortbildungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch III zertifiziert sind.
Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.
- Betriebsrat digital
Betriebsräte und entsprechende Mitbestimmungsgremien bleiben unbefristet bis 30.06.2021 berechtigt Video- und Telefonkonferenzen abzuhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit Versammlungen unter Mithilfe von audiovisuellen Einrichtungen abzuhalten (§§ 42, 53, 71 Betriebsverfassungsgesetz).
- Krankenschein digital
Der gelbe Krankenschein, die „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ wird abgeschafft. Zukünftig gilt eine rein digitale Lösung: Der behandelnde Arzt übermittelt die formellen Krankendaten an die Krankenkasse.
Für 2021 erhält der Patient aber weiterhin den sog. gelben Krankenschein für den Arbeitgeber, den der Arbeitnehmer wie gewohnt beim Arbeitgeber vorlegt. Erst ab 2022 erfolgt das Verfahren voll digital, in dem die Arbeitgeber automatisch von der Krankenkasse digital informiert werden.
Stand 01.01.2021
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Morio.