Ohne das ehrenamtliche Engagement zahlreicher Menschen in Deutschland, wäre ein Vereinsleben, wie wir es kennen und schätzen, unmöglich. Ohne die Bereitschaft einzelner Personen, unentgeltlich als Vereinsvorstand tätig zu sein und die Geschicke des Vereins zu lenken, ließe sich insbesondere der im Vereinswesen organisierte Sport- und Spielbetrieb im Amateurbereich nicht aufrechterhalten.
Jedoch wissen viele ehrenamtliche Vereinsvorstände nicht, welchen privaten Haftungsrisiken sie sich durch die Übernahme eines Vorstandsamtes aussetzen. In diesem Beitrag sollen typische Haftungskonstellationen für Vereinsvorstände dargestellt werden, um Betroffene für dieses Thema zu sensibilisieren. In einem weiteren Beitrag werden sodann Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Haftung begrenzt werden kann.
Die Inanspruchnahme von Vorständen im Haftungsfall kann sowohl im sog. Innenverhältnis (Verein/Vorstand) als auch im sog. Außenverhältnis (durch Dritte) erfolgen. Eine gesetzliche Haftungsprivilegierung ist in § 31a BGB für die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein vorgesehen. Verursacht ein Vorstand, der pro Jahr nicht mehr als 720 € für seine Tätigkeit erhält – also auch der ohne Aufwandsentschädigung tätige Vorstand – bei Ausübung seiner Vorstandspflichten einen Schaden, so haftet er gegenüber dem Verein nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung den nur leicht fahrlässig handelnden Vorstand schützen, um ehrenamtliches Engagement im Vereinsleben nicht durch das ausufernde Haftungsrisiko zu beeinträchtigen.
Gerade im Amateurfußball ist die Haftung von Vereinsvorständen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführter Sozialabgaben keine Seltenheit. Oftmals erhalten Spieler für ihren Einsatz monatliche Beträge, die keine bloße Aufwandsentschädigung, sondern bereits Arbeitsentgelt darstellen. In Verkennung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden Sozialabgaben teilweise monatelang nicht bezahlt und führen zu erheblichen Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger. Wenn die Nichtabführung schuldhaft nicht erfolgt ist, so haftet neben dem Verein auch der ihn vertretende Vorstand persönlich. Je nach Satzungsgestaltung und Risikobegrenzung trifft dies den gesamten gewählten Vorstand und damit auch Vorstandsmitglieder, die mit diesem Bereich grundsätzlich nichts zu tun haben.
Bei Vereinsveranstaltungen trifft den Vorstand die sog. Verkehrssicherungspflicht. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass Teilnehmer der Veranstaltung vor vermeidbaren Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen, bewahrt werden. Kommt es bei einer Veranstaltung zu einem Schaden, der durch schuldhafte Verletzung der Verkehrspflichten verursacht wurde, kann der Vorstand sowohl von dem Geschädigten als auch vom Verein auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. So kann z.B. ein Fußballverein für eine erlittene Verletzung eines Spielers haften, wenn eine Betonumrandung des Fußballplatzes zu nah an der Seitenauslinie des Spielfelds angebrachte wurde. Wurde die Verkehrssicherungspflicht durch den Vorstand grob fahrlässig missachtet, kommt der persönliche Regress gegenüber dem Verein in Betracht.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M..