Im Grundbuch sind alle relevanten Informationen zu einem Grundstück, die im Rechtsverkehr von Bedeutung sind, eingetragen. So können durch Einsichtnahme in das Grundbuch die Person des Eigentümers oder etwaige Belastungen des Grundstücks festgestellt werden.
Auch wenn das Grundbuch ein öffentliches Register ist, ist die Einsichtnahme jedoch nicht ohne weiteres möglich. Nach § 12 Abs. 1 S.1 der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dartun kann, die Einsicht in das Grundbuch gestattet. Die Voraussetzung eines berechtigten Interesses zur Einsichtnahme dient dabei auch dem Schutz des im Grundbuch Eingetragenen und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Doch wann haben Sie als Betroffener ein Recht auf Einsichtnahme ins Grundbuch? Wann liegt das notwendige berechtigte Interesse dafür vor? Es liegt dabei auf der Hand, dass zunächst der Grundstückseigentümer in persona ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das sein Grundstück betreffende Grundbuch hat. Das berechtigte Interesse resultiert hier bereits aus der Eigentümerstellung selbst. Auch im Rahmen eines Grundstückserwerbs hat der Erwerber ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, um beispielweise feststellen zu können, welche Rechte von Dritten oder welche Belastungen eingetragen sind. Jedoch genügt dabei nicht das bloße Interesse, das Grundstück erwerben zu wollen, vielmehr muss dem Grundbuchamt dargelegt werden, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen mit dem Eigentümer stattfinden.
Auch der Grundstücksnachbar, der Auskunft über die Person des Eigentümers des benachbarten Grundstücks erlangen möchte, benötigt ein berechtigtes Interesse, um die gewünschte Information vom Grundbuchamt zu erlangen, denn auch im Nachbarschaftsverhältnis ist Grundbucheinsicht nur zu gewähren, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2015, Az. 11 Wx 97/14). Dies kann der Fall sein, wenn das eigene Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück (z.B. Überwuchs, umsturzgefährdeter Baum) beeinträchtigt ist und der Eigentümer des Nachbargrundstücks unbekannt ist. Allein die Stellung als Grundstücksnachbar begründet noch kein Einsichtnahmerecht.
Über den Antrag auf Grundbucheinsicht entscheidet das zuständige Grundbuchamt. Bei der Antragsstellung sollte das berechtigte Interessen möglichst nachvollziehbar und ausführlich geschildert werden, um das Grundbuchamt zu überzeugen. Es empfiehlt sich dabei auch, den eigenen Vortrag durch Vorlage von Nachweisen zu belegen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Antragstellung behilflich oder prüfen vorab, ob in Ihrem konkreten Fall ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht besteht.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M..