Seit dem 16.04.2020 gelten neben den bekannten, zusätzlich folgende Corona bedingten Arbeitsschutzanforderungen (Arbeitsschutzstandart COVID-19) für den betrieblichen Alltag, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt umzusetzen sind.
1. Sicherheitsabstand (mindestens 1,5 m)
In Gebäuden, Fahrzeugen und im Freien ist bei der Arbeit und in den Pausen zwischen den Betriebsbeteiligten, aber auch zu Kunden und Dienstleistern immer ein Sicherheitsabstand vom 1,5 m einzuhalten. Der Arbeitgeber hat durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Absperrungen, Markierungen, Zugangsregelungen u.ä. die Betriebs- und Zugangsabläufe zur Einhaltung der Sicherheitsabstände zu organisieren.
2. Änderung der Betriebsabläufe
Soweit das Einhalten des Sicherheitsabstandes nicht möglich ist, sollen Alternativen organisiert werden, wie z.B. Schichtdienste, Einzelarbeitsplätze, separate Zu- und Ausgänge u.ä. Die Kontakte der Beschäftigten untereinander sollen durch die Organisation der Betriebsabläufe entweder vermieden oder auf das Nötigste begrenzt werden. Diese Anforderungen sind insbesondere bei den Pausenregelungen durch den Arbeitgeber organisatorisch umzusetzen. Die Betriebsabläufe inkl. der Pausen sind in einer Art und Weise zu organisieren, dass die Beschäftigten wenig direkten Kontakt zueinander haben.
3. Erkrankungen vor / bei der Arbeit
Der Arbeitgeber hat Personen bei denen Symptome wie Fieber (auch nur leicht), Erkältungsanzeichen, Atemnot u.ä. auftreten, von der Arbeit freizustellen, damit der Verdacht einer Erkrankung ärztlicherseits aufgeklärt wird. Bei entsprechenden Symptomatiken sollen Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht erst aufsuchen, sondern unter Beachtung der arbeitsvertraglichen Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall verfahren. Der Arbeitgeber soll seine Beschäftigten anhalten ihren Gesundheitszustand vor Arbeitsbeginn zuhause kritisch und objektiv zu hinterfragen.
4. Schutzmasken / Schutzscheiben
Soweit ein Kontakt und die Einhaltung des Sicherheitsabstandes unvermeidlich ist zwischen Beschäftigten, mit Kunden oder Dienstleistern, soll der Arbeitgeber Schutzscheiben installieren. Soweit eine solche Trennmaßnahme nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für seine Beschäftigten und alle zutrittsberechtigten Personen zum Betrieb zur Verfügung stellen.
5. Hygienemaßnahmen
In Ein- und Ausgangsbereichen, in Wartebereichen, an den Arbeitsplätzen sind Waschgelegenheiten einzurichten und Desinfektionsspender bereit zu halten, um die erforderlichen Handhygienemaßnahmen zu ermöglichen.
Für gemeinschaftlich genutzte Arbeitsmittel, Fahrzeuge, Räumlichkeiten und sonstige Kontaktflächen sind zeitlich kurze Reinigungsintervalle zu organisieren und einzurichten. Auf die Einhaltung der „Nies- und Hustenetikette“ bei der Arbeit ist hinzuwirken.
6. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat bei Kenntnis der Angehörigkeit von Mitarbeitern zu einer der bekannten Risikogruppen, die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Soweit möglich soll die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt genutzt werden.
7. Betriebliche Pandemievorsorge
Es ist betriebsorganisatorisch sicherzustellen auf erkennbare Infektionen schnellstmöglich reagieren zu können, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. isolieren zu können. Hierzu ist mit den örtlichen Gesundheitsämtern zu kooperieren.
Für Beschäftigte ist im Betrieb ein fester Ansprechpartner zu bestimmen, an den man sich im Falle eines Infektionsverdachts wenden kann.
8. Aktualisierung und Kommunikation
Die betrieblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz vor Corona sollen den Mitarbeitern erläutert und fortlaufend kommuniziert werden.
Die Infektionsschutzmaßnahmen sollen dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst und fortlaufend überprüft werden.
Weitere Informationen stehen Ihnen über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Morio.