Das Schweizer Bundesgericht für Strafsachen hatte sich im letzten Jahr als oberstes Gericht in Strafsachen mit der Frage zu befassen, ob das im Rahmen eines Fußballspiels begangene Tacklings eines Spielers, was eine schwerwiegende Verletzung des Gegenspielers zur Folge hatte, als Straftat zu beurteilen ist.
Interessanterweise hat das schweizer Gericht dabei nahezu identische rechtliche Erwägungen angestellt, wie dies auch im Rahmen der deutschen Rechtsprechung der Fall ist. Ausgangspunkt ist, dass Spieler in Verletzungen, die sich beim Spiel ereignen, einwilligen, wenn die Verletzung im Rahmen des normalen Spiels erfolgt. Einfaches Foulspiel wird dabei auch als „normales Spiel“ bewertet. Sobald jedoch eine schwerwiegende Verletzung von Spielregeln vorliegt, geht man davon aus, dass ein Spieler in eine dadurch verursachte Verletzung nicht eingewilligt hat. Wird eine Regel, die dem Schutz des Spielers dient, bewusst und grob verletzt, kann nicht mehr von einer stillschweigenden Einwilligung des Risikos in eine Körperverletzung ausgegangen werden. Das Tackling, das im vorliegenden Fall 10 bis 15 cm über dem Boden mit ausgestrecktem Bein erfolgte und einen Knöchelbruch beim Gegner verursachte, wurde als brutales übertrieben hartes Spiel gewertet. Dieses rücksichtslose Verhalten erfolgte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig. Aus diesem Grund wurde der Spieler, der rücksichtslos gehandelt hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit zivilrechtlicher Ansprüche (Schadenersatzansprüche des Verletzten) festgestellt.
Darum Vorsicht beim Tackling!
Dieser Rechtstipp wurde erstellte von Rechtsanwalt Thomas Schneider.