Vielen dürfte das aufsehenerregende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ex-Bundesligatorwart Heinz Müller und dem FSV Mainz 05 noch gut in Erinnerung sein. In der Sache ging es u.a. um die (Rechts-)Frage, ob die im Fußball sowohl auf Profi- als auch auf Amateurebene übliche Praxis des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) rechtswirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu letztinstanzlich entschieden, dass befristete Arbeitsverträge von Lizenzspielern der 1. Fußball-Bundesliga aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt sind.
Da aber im Urteil des BAG mehrfach ausdrücklich erwähnt wurde, dass die „Arbeitsverhältnisse eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga“ wirksam befristet werden können, stellte sich in der Folge die Frage, ob die Grundsätze der BAG-Rechtsprechung auch auf Verträge von Spielern in den unteren Ligen, insbesondere auch im Bereich der viertklassigen Regionalliga, anzuwenden sind. Dies wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln nunmehr für Arbeitsverträge von Regionalligaspielern entschieden.
1. Grundlagen des Befristungsrechts
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Vorschriften des TzBfG. Zur wirksamen Befristung bedarf es zunächst zwingend einer schriftlichen Befristungsabrede gem. § 14 Abs. 4 TzBfG. Werden Verträge mit einer bestimmten Laufzeit zwischen Club und Spieler mündlich oder per Handschlag geschlossen, so ist die Befristungsabrede unwirksam und es ist gem. § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, dass dann ordentlich von beiden Seiten gekündigt werden kann. Ein unter Beachtung der Schriftform geschlossener befristeter Arbeitsvertrag ist ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts nicht ordentlich kündbar, sondern endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit.
Schließen Verein und Spieler erstmals einen Arbeitsvertrag, so kann dieser für die Höchstdauer von zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden. Längere erstmalige Befristungen oder die befristete Vertragsverlängerung bedürfen hingegen zur Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. In der Praxis liegt dieser regelmäßig vor z.B. bei der mehrfach befristeten Anstellung als Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung in einem Unternehmen.
Im Bereich des Fußballs spielt der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die entscheidende Rolle.
2. Befristungen im Fußball
a. In der Entscheidung des BAG in der Causa „Heinz Müller“ vom 16.01.2018 – Az. 7 AZR 312/16 – wurde ausgeführt, dass bei Bundesligaspielern die Befristung von Arbeitsverträgen aus Gründen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtswirksam ist. Dies wurde vom BAG u.a. damit begründet, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit und gerade nicht bis zum Rentenalter erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.
b. Das LAG Köln hat dies mit Urteil vom 15.08.2018 – Az. 11 Sa 991/17 – auch auf befristete Verträge von Regionalligaspielern übertragen. Es hat hierzu weiter ausgeführt, dass die durchgängig geübte Praxis vom Abschluss befristeter Arbeitsverträge sowohl dem Verein als Arbeitgeber als auch dem Spieler selbst diene. Der Verein strebe nämlich sportlichen Erfolg an, was maßgeblich von der Zusammenstellung des Kaders anhänge, die sich nach den Vorstellungen des Trainers und seinem taktischen Konzept orientiere. Daher müsse es möglich sein, dass der Verein regelmäßig Spieler austauschen und sich von Spielern am Ende von deren Vertragslaufzeit trennen kann. Zudem bedürfe die Entwicklung einer Mannschaft einer gewissen Planungssicherheit, die der Verein dadurch erlange, dass der Spieler für die Vertragslaufzeit gebunden wird und den Vertrag nicht durch Kündigung des Spielers einseitig beenden kann.
Der Spieler wiederum profitiere ebenfalls von der Befristungspraxis, da sich aufgrund auslaufender Verträge von Spielern in anderen Vereinen dort neue Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben können und er sich so bei ggf. leistungsstärkeren Vereinen bewähren und bei einem neuen Vertragsabschluss auch eine höhere Vergütung vereinbaren könne.
Es lässt sich somit feststellen, dass auch im Bereich der unterklassigen Ligen die Professionalisierung und Kommerzialisierung des Fußballs weiter voranschreitet und sich dies zunehmend in einer gefestigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Rechtsfragen der üblichen (Arbeits-)Vertragspraxis zu manifestieren scheint.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Tobias Ritzenthaler, LL.M..