Eine aufsehenerregende Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) mit Urteil vom 20.12.2018 (Aktenzeichen: 17 Sa 11/18) getroffen. In diesem Verfahren standen sich ein Mitarbeiter in gehobener Position und Daimler als Arbeitgeber gegenüber. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die Rechtfertigung von Abmahnungen und das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakte und – dies soll hier besprochen werden – um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten verarbeitet und gespeichert wurden. Ergänzend hierzu machte er einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der entsprechenden Dateien geltend. Das LAG sprach dem Arbeitnehmer diesen Anspruch zu. Dabei ist von besonderer Brisanz, dass nicht zum Zweck der Datenverarbeitung Auskunft gegeben werden muss, sondern auch darüber, gegenüber welchen Empfängern die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers offengelegt wurden oder noch offengelegt werden, welche Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer und die Angabe über die Herkunft der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, soweit diese nicht vom Arbeitgeber selbst erhoben wurden. Schließlich ist darüber Auskunft zu geben, ob es eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung gibt.
Es liegt auf der Hand, dass die Erfüllung dieser Auskunftspflichten alle Arbeitgeber vor nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten stellen kann, zumindest aber einen immensen Arbeitsaufwand auf Seiten des Arbeitgebers erfordern kann, um diese Auskünfte zu erteilen und anschließend jeweils noch mit einer Kopie der jeweils betreffenden Datei zu belegen.
Das LAG stützt diesen Anspruch auf die Vorschrift von Artikel 15 DSGVO, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Interessanterweise hat das LAG die Revision gegen die Entscheidung in diesem Punkt zugelassen, sodass das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit haben wird, zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO Stellung zu nehmen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.