Erneut hat sich ein Arbeitsgericht mit der möglichen Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichtern, die in den DFB-Lizenzligen tätig sind, beschäftigt. Das Arbeitsgericht in Verden hat festgestellt, dass zwischen dem DFB und den Schiedsrichtern seiner Lizenzligen weder für eine Spielzeit noch auf ein Spiel befristet ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das Arbeitsgericht prüft dabei, ob die getroffene Vereinbarung, die dem Wortlaut nach kein Arbeitsverhältnis begründen wollte, tatsächlich auch so durchgeführt wurde, dass nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Zwar ist der Schiedsrichter in den vom DFB organisierten Betrieb, insbesondere in die Schiedsrichterabteilung eingebunden und umfangreichen Regelungen – beispielsweise auch zum Verhalten des Schiedsrichters – unterworfen. Allerdings trifft der Schiedsrichter seine Entscheidungen während der Leitung des Spiels frei und unabhängig von Weisungen des DFB. Erkrankt ein Schiedsrichter, ist er nicht verpflichtet, seinen Ausfall zu kompensieren. Der DFB sorgt für Ersatz.
Ganz wichtig bei der Bewertung war die Tatsache, dass der Schiedsrichter frei darin war, eine Spielleitung zu übernehmen oder aber abzulehnen. Bis zur Übernahme der Leitung eines Spiels ist ein Schiedsrichter nie weisungsgebunden. Erst ab der Übernahme des Auftrags – Spielleitung – ist der Schiedsrichter den Regelungen des DFB unterworfen. Damit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Schiedsrichter mit der Leitung eines Spiels schlicht und einfach den vom DFB angenommenen und von ihm akzeptierten Auftrag übernommen hat. Frei von Weisungen führte er diesen Auftrag aus. Damit liegt kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne vor.
Dieser Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider.