Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 – mit der Frage der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative eines Kaiserschnitts zu befassen.
Eine derartig vorgezogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist bereits dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang in einer Art und Weise entwickeln kann, dass die Schnittentbindung (Kaiserschnitt) zu einer echten Alternative gegenüber einer vaginalen Entbindung wird. Sie muss zudem bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem sich die Schwangere noch in einem Zustand befindet, in dem die Problematik mit ihr besprochen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass eine Haftung wegen Unterlassung der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative des Kaiserschnitts auch dann in Betracht kommt, wenn dieser später durchgeführt wird als es bei rechtzeitiger Aufklärung der Fall gewesen wäre und die Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.
Die Feststellung, ob und ab wann aufgrund deutlicher Anzeichen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Kaiserschnittentbindung im weiteren Verlauf als relativ indiziert anzusehen war, kann das jeweilige Gericht nur mit sachverständiger Unterstützung eines ärztlichen Gutachters treffen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.