Der Bundesgerichtshof hat zwei Grundsatzentscheidungen zur Aufklärung von Organspendern bei Lebendspenden verkündet (Aktenzeichen: VI ZR 495/16 sowie VI ZR 318/17).
Den Klägern, die nahen Angehörigen jeweils eine Niere gespendet hatten, könne – so der Bundesgerichtshof – nicht entgegengehalten werden, dass sie auch bei fehlerfreier Risikoaufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätten. Dem steht der Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden, die das Transplantationsgesetz vorschreibt, entgegen (hierzu § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 TPG).
Die im Transplantationsgesetz gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potenziellen Organspender davor bewahren, sich selbst zu schädigen. Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig ist, befindet sich der mögliche Spender in einer Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation relevant sein kann. Könnte ihm der Einwand der sog. hypothetischen Einwilligung entgegengehalten werden, würden die Vorgaben des Transplantationsgesetzes unterlaufen werden. Das Vertrauen in die Transplantationsmedizin könnte erschüttert werden. Dieses ist jedoch notwendig, um die Bereitschaft der Menschen zu Organspenden langfristig zu fördern.
Hinweis:
Informationen zum Organspendeausweis stellen unter anderem das Bundesgesundheitsministerium und die verschiedenen Krankenversicherer bzw. Krankenkassen zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.