Die Ehegatten hatten 2009 einen Ehevertrag notariell beurkunden lassen, mit welchem sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert hatten. Danach sollten die Steuerberatungskanzlei des Ehemannes und sonstiges Betriebsvermögen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe in keiner Weise berücksichtigt werden. Nach Zustellung des Scheidungsantrags verlangte die Ehefrau von ihrem Mann Auskünfte zum Wert der Steuerberaterkanzlei. Der Ehemann verweigerte diese Auskünfte unter Hinweis auf den notariell beurkundeten Ehevertrag.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 115/19) gibt dem Ehemann recht. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht das OLG davon aus, dass der Zugewinnausgleich außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts steht und damit einer weitgehenden Disposition der Eheleute unterliegt. Die Ehegatten hätten von vornherein auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vollständig aufheben und Gütertrennung vereinbaren können. Von dieser Möglichkeit haben die Ehegatten keinen Gebrauch gemacht. Sie haben den Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen, sondern lediglich modifiziert. Nach dem Erst-Recht-Schluss des Oberlandesgerichts können die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung nicht strenger sein als bei einem vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Wenn die Ehegatten Gütertrennung und damit den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs hätten vereinbaren können, muss es ihnen erst recht möglich gewesen sein, den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren.
Der Ehevertrag hielt zudem einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach § 138 BGB bzw. § 242 BGB stand.
Daher folgerte das Oberlandesgericht, dass der Ehemann keine Auskünfte zum Wert seiner Steuerberaterkanzlei erteilen musste. Denn bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstand haben die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, so dass hinsichtlich dieses Vermögensgegenstandes auch beim modifizierten Zugewinnausgleich kein Auskunftsanspruch besteht.
Die Entscheidung zeigt, dass mit der Herausnahme von jeglichem Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich erhebliche Manipulationsmöglichkeiten verbunden sind.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Günter Nann.