Nachdem der EuGH bereits entschieden hatte, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht deshalb verfallen, weil Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt haben, hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) nun die Mitwirkungsverpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen der Urlaubsgewährung näher beschrieben.
Der EuGH hatte gefordert, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer förmlich auffordert, dies zu tun.
Nach Auffassung des BAG soll dies konkret und in völliger Transparenz erfolgen. Das BAG führt nun dazu aus, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, frei darüber zu entscheiden, ob und wann er seinen Urlaub nimmt. Dabei trifft nach Auffassung des BAG den Arbeitgeber eine Mitwirkungsverpflichtung, die unter anderem dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viel Urlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen. Dabei soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er ihn innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen kann. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in dieser förmlichen Mitteilung zu belehren, was die Folgen sind, wenn der Urlaub nicht entsprechend beantragt würde.
Interessant und für die Praxis sehr wichtig ist, dass das BAG abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung in der Regel nicht genügen lässt, da dies den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung des Arbeitnehmers nicht genügt. Da das BAG jedoch keine ständige Aktualisierung dieser Mitteilung fordert wird es wohl genügen, wenn konkrete Mitteilungen mit dem dargestellten Inhalt zu Beginn eines Jahres übergeben werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht