Wegfall der Vergütungspflicht
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Zahnarzt gutachterlich nachgewiesenermaßen völlig unbrauchbare Leistungen erbracht hatte (Urteil vom 13.09.2018 – AZ: III ZR 294/16 -).
Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass fehlerhaft eingesetzte Implantate dann als objektiv und subjektiv völlig wertlos anzusehen sind, wenn keine für den Patienten zumutbare Behandlungsmöglichkeit besteht, die sicher zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand führen könnte. In diesem Fall ist der Patient zur Kündigung des Behandlungsvertrages, der als Dienstvertrag über Dienste höherer Art zu qualifizieren ist, berechtigt.
Der (Mindest-)Schaden des Patienten besteht darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung bezahlen soll. Sein Schadens- ersatzanspruch ist sodann unmittelbar auf die Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch sein Versicherer bereits Zahlung geleistet haben.
Ob eine im Ergebnis völlig unbrauchbare zahnärztliche Leistung vorliegt, also die Weiterverwendung der fehlerhaften Zahnarztleistung für den Patienten nicht zumutbar ist, darf ein Gericht dabei nur mit Unterstützung eines Sachverständigen feststellen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.