Der Patient hat im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt zumindest ein fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (u.a. Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 24.10.2018 – 13 U 101/18 – S. 6).
Eine Behandlung ist als Behandlungsfehler zu qualifizieren, wenn sie dem im Zeit-punkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard zuwiderlief. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.
Daraus folgt, dass ein Arzthaftungsprozess ohne das Fachwissen eines neutralen medizinischen Sachverständigen nicht entschieden werden kann und darf. Um keine Enttäuschung zu erfahren, sollte ein Patient, der befürchtet fehlerhaft behandelt worden zu sein, die Unterstützung eines Arztes seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sollte zwingend der rechtskundige Rat eines Anwalts eingeholt werden, der ihm bei der Formulierung der zu klärenden entscheidungserheblichen Fragen zur Seite steht.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Birgit Schunter.